13 Motiven. Für den Fall, daß das den Ständen mittels Allerhöchsten Decrets vom 1 30. Dctober 1867 vorgelegte Finanzgesetz auf die Jahre 18^ vor Ablauf des ^ Jahres 1867 nicht zur Publication gelangt, wird es nothwendig, wegen pro- 2 visorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1868 gesetzliche T Bestimmung zu treffen. Der vorstehende Gesetzentwurf schließt sich den wegen provisorischer Erhebung ck der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 erlassenen Gesetzen vom 2 4. December 1 1 866 und vom 1 5. Mai 1867 an (s. Gesetz- und Verordnungsblatt von 1866 S. 298 und von 1867 S. 121) und bedarf insoweit keiner weiteren Moti- et virung. Nur hinsichtlich der Abweichungen von diesen Gesetzen ist Folgendes zu r; erwähnen: L. Don den im Gesetze vom 24. December 1866 aufgeführten Steuern sind zck der Grenzzoll, die Branntweinsteuer, die Biermalzsteuer, die Tabaksteuer, die R Nübenzuckersteuer, die Uebergangssteuer von vereinsländischem Branntwein, Bier m und Tabak in vorstehendem Entwürfe weggclassen worden, weil dieselben vom Jahre 1868 an für die Casse des Norddeutschen Bundes erhoben werden. b. Wegen der außerordentlichen Zuschläge zur Grundsteuer, sowie zur Gewerbe- nu und Personalstcuer wird auf die Budgetvorlage für die Jahre 18AA nebst rI Erläuterungen Bezug genommen, wo auch die Gründe entwickelt sind, aus welchen ms für angemessen befunden worden ist, den durch das Gesetz vom 15. Mai 1867 uv ausgeschriebenen Zuschlag zur Gewerbe- und Personalsteuer von vier Fünftheilen suv auf drei Fünftheile eines Jahresbetrags herabzusetzen. 6. Tie Bestimmungen des provisorischen Finanzgesetzes vom 24. December 81 1866 § 2 wegen Ermittelung und Feststellung der Gewerbesteuer der Bank iers schlächter, Branntweinbrenner und Bankbäcker sind mit Rücksicht auf das Gesetz,