18 1 Gegen Uebernahme der Verpflichtung zur pünktlichen Erfüllung der vorbezeich- neten Bedingungen wird dem Brauer von der Provinzialsteuerbehörde ein Zu sageschein erlpeilt, dessen Gültigkeit für den Zeitraum eines Kalenderjahres be stimmt werden, dessen Zurücknahme jedoch vor Ablauf dieses Jahres bei Nicht erfüllung einer der vorbezeichneten Bedingungen eintreten kann. 8 4. Zur Ertheilung der zur Begründung des Anspruchs auf Steuervergütung erforderlichen Ausgangsbescheinigung (8 I) sind die Hauptzoll- und Hauptsteuer ämter befugt, welche an der Grenze gegen Länder, die nicht zum Zollvereine ge hören oder an den Binnengrenzen gegen Zollvereinsstaaten gelegen oder beim Eisenbahn- und Schiffsverkehre im Innern zur Ausgangsabfertigung ermächtigt sind. Auch sind die vorbezeichneten Aemter befugt, die Vorabsertigung (8 6) vorzunehmen. Anderen Steuerstellen wird nach Bedürfniß die Ermächtigung zur Bescheinig ung des Ausganges oder zur Vorabfertigung ertheilt werden. 8 5. Soll Bier mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgeführt werden, so hat der Brauer, für dessen Rechnung die Ausfuhr erfolgen soll, solches dem Steuer amte des Bezirkes, in welchem seine Brauerei gelegen ist, mittels einer nach dem beiliegenden Muster in doppelter Ausfertigung zu übergebenden schriftlichen An meldung anzuzeigen, welche das Gewicht jedes Fasses, die Bezeichnung der aus zuführenden Biersorte nach der ortsüblichen Benennung und die Angabe des Ab- fertigungs- beziehungsweise Ausgangsamtes, sowie des Empfängers enthalten muß. Findet das Steueramt kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl des Abfertigungs- und des Ausgangsamtes nichts zu erinnern, und hat dasselbe die weitere Abfertigung nicht selbst zu ertheilen, so giebt es ein Exemplar mit dem Buchungsvermerk und der Bescheinigung, daß der Aussteller mit einem Zusage scheine zum Bezüge der Steuervergütung versehen sei, dem Anmelder zurück. 8 6. Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§ 7) oder mit einer Vorabfertigung bei einem anderen dazu befugten Amte (8 8) erfolgen. Sofern nicht das Amt, bei dem die Anmeldung bewirkt wird, die weitere Abfertigung vornimmt, hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport begleiten muß, das Bier dem zur weiteren Abfertigung gewählten Amte zur Revision zu stellen. 3 3 n