2V von dem Abfertigungsamte zu bestimmenden angemessenen Frist dem gewählten AusgangSamte vorzuführen, welches, soweit nicht nach seinem Ermessen eine weitere Revision erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Gebinde und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken kann, wenn dieser nicht wegen eines ertheilten Uebergangsscheines belassen werden muß. Die dem nächst erfolgte Ausfuhr hat das Ausgangsamt auf der Anmeldung zu be scheinigen. Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinignng, der Rücksendung der be scheinigten Anmeldungen an das betreffende Hauptamt kommen die im § 7 ent haltenen Bestimmungen zur Anwendung. Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das versendete Bier ein Ueber- gangsschein ausgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu nehmen. 8 9. Von dem Hauptamte, in dessen Bezirk die Brauerei liegt, ans welcher die Versendung erfolgt, wird die Steuervergütung gleich nach Ablauf jedes Viertel jahres mittels einer der Provinzial-Steuerbehörde einzureichenden und sämmtliche im Laufe des Vierteljahres eingegaugenen Ausfuhrbescheiuiguugen umfassenden Nachweisnug liquidirt. Dabei ist, wenn die Verwiegung ein größeres als das angemeldete Gewicht ergeben hat, doch nur letzteres für die Höhe der Steuerver gütung maßgebend. 8 10. Die Provinzial-Steuerbehörden haben die zu vergütenden Beträge festzu- -- stellen und letztere zur baaren Zahlung an die Empfangsberechtigten anzuweisen. Während des Laufes des Jahres ist die Zahlung der Vergütung, soweit sie zur r Zeit der Liquidation durch die im Laufe des Jahres entrichtete Braumalzsteuer r nicht gedeckt wird, bis zum etwaigen Eingänge weiterer Steuerbeträge auszusetzen. Soweit die im Laufe eines Kalenderjahres von dem versendenden Brauer gezahlte Z Braumalzsteuer von den im Laufe desselben Jahres zur Liquidation gelangten n Beträgen an Stenervergütung überstiegen wird, unterbleibt deren Gewährung. Berlin, am 31. Mai 1867. Der Finanz-Minister. Frhr. v. d. Hevdt.