427 stell» ng des gewerblichen und civilrechtlichen Mündigkeitsalters wünsche, und daß man es, weil Manches in unserer Zeit für ein höheres Mündigkeitsalter spreche, vorziehen würde, wenn sich alle Regierungen des Norddeutschen Bundes einigten, das 24. Lebensjahr als civilrechtliches Mündigkeitsjahr anzunehmen. Da das Personenrecht indessen aus guten Gründen von der Competenz des Bun des ausgenommen ist, so dürfte, von allem Anderen abgesehen, eine derartige Uebereinstimmung sobald nicht herzustellen sein und man muß sich daher darauf beschränken, die an sich selbstverständliche Boraussetzung der civilrechtlichen Dispo- sitionsfähigkeit für den selbstständigen Gewerbebetrieb wieder herzustellen. Mit einem allgemeinen Bundesgewerbegesetze wird man dadurch sicher in keinen Wider spruch gerathen. Uebrigens wird ein Nicht-Sachse, der sich in Sachsen, ohne die Staats angehörigkeit zu erwerben, niederläßt, falls er nach den Gesetzen seines Heimath- landes noch nicht mündig ist, rücksichtlich seiner Dispositionsfähigkeit nach 88 7 und 8 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurtheilen sein. Es ist also nicht zu er warten, daß aus den in dieser Beziehung obwaltenden Verschiedenheiten sich Nach theile ergeben werden. § 2 des Gesetzentwurfs aber läßt außerdem aus 8 3 des Gewerbegesetzes das Wort: „Inländer" weg und dehnt mithin den durch das Freizügigkeitsgesetz des Norddeutschen Bundes für die Bundesangehörigen in Bezug auf das Nieder lassungsrecht aufgestellten Grundsatz auf alle Ausländer aus. Man folgt darin der Mehrzahl der neueren Gewerbegesetzgebungen und er möglicht die leichte und vollständige Ausführung der in die meisten neueren Han delsverträge aufgenommenen Zusicherungen der Zulassung der gegenseitigen Unter- thanen zum Gewerbebetriebe unter gleichen Bedingungen, wie die Inländer. Mehrere der neuesten Gewerbegesetze (z. B. Württemberg, Weimar) knüpfen zwar die Zulassung von Ausländern an die Bedingung der Reciprocität, oder be halten sich (wie Baden und Bayern) Ausnahmen für den Fall der Nichtreciprocität in Bezug auf einzelne Bestimmungen vor. Wenn man aber erwägt, daß in allen hauptsächlichen Bestimmungen die Gewerbegesetzgebung der meisten Europäischen Staaten bald gleich sein wird, und Abweichungen rücksichtlich einzelner Concessions- gewerbe oder des Hausirens nicht sehr in Betracht kommen, ferner, daß gegenüber von England, Frankreich und Italien, der Niederlande und Belgien und wahr scheinlich bald auch der Schweiz, die gegenseitige Gleichbehandlung der Unterthanen in Bezug auf Gewerbebetrieb vertragsmäßig zugesichert ist, so ist auf die Beding ung der Reciprocität — deren Beibehaltung der Behörde in allen zweifelhaften