das Verfahre» in de» vor die Gesckwornengerickte gewiesenen Sacken betreffend. Wir, Iobllllll, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. rc. re. haben über das Verfahren in den vor die Geschwornengerichte gewiesenen Sachen folgende Vorschriften zu erlassen beschlossen und verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: lLnpitci I. Von der Bildung der Schwurgerichtshöfe und von der Anklage- kammer. Durch Verfügung des Justizministeriums werden Geschwornengerichtßbezirke gebildet. Jeder Geschwornengerichtsbezirk umfaßt einen oder mehrere Bezirks- gerichtsbezirke. Das Justizministerium bezeichnet im letzteren Falle dasjenige Be zirksgericht, bei welchem der Sitz des Geschwornengerichts ist. Jedes Geschworenengericht besteht: a) aus einem Schwurgerichtshose und b) aus einer Geschwornenbank. Die Schwnrgerichtshöse bestehen, einschließlich des Präsidenten, aus drei Mitgliedern. 3. Zum Präsidenten des Schwurgerichtshoss kann nur ein Mitglied des Ober- appellatiousgerichts oder eines Appellationsgerichts oder ein Mitglied des Bezirks gerichts, bei welchem das Schwurgericht abgehalten werden soll, oder eines anderen Bezirksgerichts ernannt werden. Die beiden anderen Richter können nur aus den Mitgliedern des Bezirks gerichts, bei welchem das Schwurgericht abgehalten werden soll, oder aushülfsweise aus den Mitgliedern anderer Bezirksgerichte oder aus den Einzelrichtern des Be zirks berufen werden.