452 Untersuchung gekommenen, zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörigen, spruch reifen Strafsachen abgeurtheilt werden sollen. Strafsachen, welche erst nach Beginn einer Urtheilssitzung spruchreif werden, können nur dann noch in derselben zur Aburtheilung gebracht werden, wenn nach Gehör des Staatsanwalts und des Angeklagten der Gerichtshof kein Bedenken hiergegen findet. 8 9. Die Urtheilssitzungen können auch öfter gehalten werden, wenn es zur baldi gen Aburtheilung spruchreifer Sachen erforderlich erscheint, worüber auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Oberappellationsgericht beschließt. Wird eine solche außerordentliche Schwurgerichtssitzung beschlossen, so hat der Präsident des Oberappellationsgerichts zugleich den Präsidenten zu ernennen oder die Ernennung dem Borstande des Bezirksgerichts ausdrücklich oder stillschweigend zu überlassen. 8 10. Ebenso kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Wegfall einer regel mäßigen Urtheilssitzung vom Oberappellationsgerichte beschlossen werden, wenn die Angeklagten nicht verhaftet sind oder überhaupt eine spruchreife Strafsache nicht vorhanden ist. 8 11- Die Sitzungen der Schwurgerichte können aus besonders dringenden Gründen auch an einem anderen Orte, als dem in § 1 bestimmten, insbesondere auch bei einem anderen Bezirksgerichte abgehalten werden. Der diesfallsige Beschluß wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem Oberappellationsgerichte gefaßt. 8 12. Bei denjenigen Bezirksgerichten, bei welchen zugleich der Sitz eines Ge- schwornengerichts ist, wird aus drei Mitgliedern eine Anklagekammer niedergesetzt. 8 13. Die Ernennung der Mitglieder der Anklagekammer erfolgt am Beginne jeden Jahres für die Dauer desselben durch den Vorstand des Bezirksgerichts. Bei Verhinderung eines Mitgliedes oder bei eintretenden Erledigungen wird von dem Vorstande, beziehendlich auf die Dauer der Verhinderung, ein Stellvertreter er nannt. Es können nur Mitglieder des Gerichts zu Mitgliedern (§ 3 Abs. 3) der Anklagekammer ernannt werden.