453 Die Bestimmungen in Capitel V. des allgemeinen Theils der Strafproceß- ordnung, insbesondere die Vorschrift in Art. 66 Abs. 2 leiden auf die Mit glieder der Anklagekammer gleichfalls Anwendung. 8 14. Die Anklagekammer entscheidet in den zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Strafsachen: 1. während der Voruntersuchung nach Art. 125 über die Einstellung der selben, 2. nach Schluß der Voruntersuchung über die Verwaisung des Angeklagten vor das Schwurgericht und die hiermit in Verbindung stehenden Anträge, insbesondere auch über die Verhaftung, beziehendlich Entlassung des An geklagten, 3. über Anträge der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung oder sonst bei der Untersuchung oder einzelnen Handlungen des Gerichts beteiligter Per sonen , nachdem zwar die Verweisung zur Hauptverhandlung beschlossen, der Präsident für die Hauptverhandlung aber noch nicht ernannt wor den ist. (Lnpitel II. Bon der Zuständigkeit der Schwurgerichte. 8 15. Bor die Schwurgerichte gehört die Aburteilung derjenigen Verbrechen, welche 1. mit lebenslänglicher oder zeitlicher Zuchthausstrafe allein, ohne wahlweise angedrohte Arbcitshausstrafe, 2. mit einer zeitlichen Zuchthausstrafe und gleichzeitig wahlweise mit Arbeits hausstrafe, dafern die eine oder die andere dieser Strafen im Höchst betrage das Maß von vier Jahren übersteigt; 3. ausschließlich mit Arbeitshausstrafe im Höchstbetrage von mehr als vier Jahren oder wahlweise mit Gefängniß - oder Arbeitshausstrafe, dafern letztere im Höchstbetrage das Maß von vier Jahren übersteigt, bedroht sind. 8 16. Ist das Verbrechen in den Grenzen des Versuchs stehen geblieben, so ent scheidet über die Zuständigkeit nach den vorstehenden Bestimmungen der Höchst betrag der in diesem Falle zulässigen Strafe.