456 daß der Beschluß auf unrichtiger Anwendung eines Gesetzes beruhe oder das Verfahren der Anklagekammer an einem wesentlichen Formfehler leide. Ueber die Beschwerde entscheidet das Oberappellationsgericht. 8 25. Wird nach § 20 die abgesonderte Aburtheilung der Begünstiger beschlossen, so kann die Anklagekammer zugleich verfügen, daß mit derselben so lange Anstand genommen werde, bis die Aburtheilung der Theilnehmer erfolgt ist. Capitol III. Von der Voruntersuchung, sowie von der Staatsanwaltschaft und der Vertheidigung. 8 26. In den zur Aburtheilung des Schwurgerichts gehörigen Strafsachen soll der Hauptverhandlung eine Voruntersuchung bei dem Bezirksgerichte vorausgehen. Die unmittelbare Vorladung des Bezüchtigten zur Hauptverhandlung ist unzulässig. 8 27. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts zur Voruntersuchung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafproceßordnung. Insbesondere leiden die Bestimmungen in Art. 53 flg. bis niit Art. 59 und Art. 60 in Verbindung mit der Vorschrift unter Nr. XXII. des Gesetzes vom 25. September 1861 hier dergestalt Anwendung, daß Dasjenige, was wegen des Zusammentreffens von mehreren bezirksgerichtlichen Straffällen bestimmt worden, auf den Fall des Zusammentreffens von mehreren schwurgerichtlichen, sowie von schwurgerichtlichen und bezirksgerichtlichen, und Dasjenige, was wegen des Zusammentreffens von bezirksgerichtlichen und einzelrichterlichen Straffällen bestimmt ist, auf den Fall des Zusammentreffens von schwurgerichtlichen und einzelrichterlichen Straffällen Anwendung leidet. Ebenso sind die Bestimmungen in Art. 6 1 aus das Zusammentreffen meh rerer schwurgerichtlicher, sowie schwurgerichtlicher und bezirksgerichtlicher Strasfälle und die Bestimmungen in Art. 62 Abs. 1 auf das Zusammentreffen von schwurgerichtlichen und einzelrichterlichen Strafsachen anzuwendeu; es kann jedoch die Untersuchung und beziehendlich Aburtheilung eines zur schwurgerichtlichen Zu ständigkeit gehörigen Verbrechens niemals einem Bezirksgerichte aufgetragen werden.