457 8 28. Ueber die gerichtspolizeilichen Vorerörterungen, ferner über die Einleitung, die Führung und den Schluß der Voruntersuchung, sowie über die Antragstellung und die Mitwirkung des Staatsanwalts gelten die Vorschriften, welche in gleichen Be ziehungen für die zur bezirksgerichtlichen UrtheilSzuständigkeit gehörigen Straffälle in der Strafproceßordnung erlheilt worden sind. § 29. Auch im Uebrigen gellen in Betreff der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der schwurgerichtlichen Strafsachen die für diese Mitwirkung bei den bezirksgcrichtlichen Strafsachen gegebenen Vorschriften, soweit nicht in diesem Gesetze etwas Anderes bestimmt ist. Dasselbe gilt von der Privatanklage und der Vertretung des Verletzten, sowie von der des Bezüchtigten. 8 30. Die Verteidigung ist in den vor das Schwurgericht gewiesenen Fällen eine notwendige, und zwar auch rücksichtlich derjenigen Ängeschuldigten, welche nur in Folge der Bestimmung in § 1 8 vor das Schwurgericht verwiesen worden sind. Die Notwendigkeit tritt ein, sobald die Verweisung vor das Schwurgericht beschlossen worden ist. Tie Bestimmungen in Art. 38 Abs. 3, 4, und Art. 339 der Straf proceßordnung leiden hier Anwendung. Auch die übrigen Bestimmungen der Strafproceßordnung in Betreff der notwendigen Verteidigung, wie der Vertheidigung überhaupt sind hier anzu wenden. Eapitel lV. Von dem "Anklluzcverfahrcn. 8 31. Nach dem Schlüsse der Voruntersuchung sind die in Art. 229, 231, 232 der Strafproceßordnung ertheilten Vorschriften anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas Anderes verordnet ist Ist der Staatsanwalt oder der Untersuchungsrichter der Ansicht, daß der Fall zur schwurgerichtlichen Aburteilung gehöre, so sind die Acten an den Staats anwalt des Schwurgerichtsbezirks abzugeben, welcher sie mit dem nach Art. 2 29 zu stellenden Anträge an die Anklagekammer abgicbt. Erste Abtheilung, 3. Band. 68