459 Die Anklagekammer hat zu diesem Behufe durch eines ihrer Mitglieder oder einen von ihr abzuordnenden Richter den Angeklagten unter ausführlichem Vorhalle des Geständnisses zu befragen, ob er bei demselben allenthalben stehen bliebe und mit der Verweisung au das Bezirksgericht einverstanden sei. Ter Untersuchungsrichter darf mit der Befragung nicht beauftragt werden. Widerruft der Angeschuldigte bei derselben das Geständniß, oder widerspricht er auf ausdrückliches Befragen der Verweisung vor das Bezirksgericht, so tritt die Bestimmung des 8 38 wieder ein. Der Befragung können der Staatsanwalt und der Vertheidiger, wenn ein solcher bei den Acten benannt ist, beiwohnen und sind daher von derselben recht zeitig in Kenntniß zu setzen. § 36. In gleicher Maße kann verfahren werden, wenn einer der Theilnehmer an einem schwurgerichtlichen Verbrechen ein solches Geständniß abgelegt hat, und der besonderen Aburtbeilung dieses Theilnehmers kein Bedenken entgegensteht. Die Anklagekammer kann zugleich verfügen, daß mit der besonderen Aburtheilung so lange Anstand genommen werde, bis die Aburtheilung der übrigen Theilnehmer erfolgt ist. 8 37. Ausgenommen von den Bestimmungen der 88 35, 36 sind die Fälle, in welchen das Verbrechen mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist. Solchen falls hat es bei der Vorschrift in 8 15 sein Bewenden. 8 38. Widerruft der Angeklagte das Geständniß, nachdem die Verweisung vor das Bezirksgericht erfolgt ist (88 35, 36), so ist auf Anzeige des Bezirksgerichts von der Anklagckammer die Verweisung wieder aufzuheben und der Angeklagte vor das Schwurgericht zu verweisen, dafern nicht die zur Aburtheilung berufene Ab theilung des Bezirksgerichts den Widerruf einstimmig für völlig unglaubhaft er achtet. Tie Bestimmung dieses Paragraphen ist anzuwenden, auch wenn der Widerruf erst während der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte, jedoch noch vor dem Schlüsse der Beweisaufnahme in letzterer erfolgt. 8 39. Kommen in den Fällen der 88 35, 36 Thatsachen in Frage, welche die Ausschließung der gesetzlichen Strafe oder die Anwendung eines gesetzlichen Mil derungsgrundes zur Folge haben würden, so unterbleibt die Verhandlung vor den