32 o Zu dem Zwecke, um einen tüchtigen Stamm guter und gedienter Unterofficiere Z zu gewinnen und zu erhalten, war der Regierung zeither ein sehr geeignetes und ck fördersames Mittel in der Stellvertretung geboten. Durch das Gesetz über Erfüllung der Militärpflicht vom 2 4. December 1866 8 ist letztere aufgehoben, dergestalt, daß von jetzt ab, vereinzelte besondere Fälle aus- -l genommen, dem Kriegsministerinin Gelder, mit welchen es Einsteher gewinnen n könnte, nicht mehr zufließen. Es ist daher auf Ersatz für dieses in Abgang gi kommende Mittel Bedacht zu nehmen. — Schon zeither hat, wenn auch in be- -z schränkterem Umfange, mit Hülfe eines Theiles der dem Kriegsministerium zu diesem ni Behufe im Jahre l 855 bei Auflösung des alten Stellvertretungsfonds von diesem m überlassenen Bestände, die Einrichtung bestanden, daß ältere gediente Unterofficiere Zr Löhnnngsznlagen unter dem Namen „ Dienstalters,znlagen" erhalten haben. Das Sr Kriegsministerium beabsichtigt nun, diese Einrichtung zu erweitern und dahin zu modi- -i stciren und auszudehnen, daß Unterofficiere, die sich nach Vollendung gi ihrer gesetzlichen, beziehendlich vertragsmäßig verlängerten activen n Dienstzeit zum Fortdienen in der activen Armee auf einen Zeitraum m von drei Jahren verpflichten, für diesen Zeitraum nach Beendigung gr desselben Zulagen von je 100 Thaler gewährt erhalten. DieMittelzu uz Ausführung dieses Planes bieten sich außer in dem schon erwähnten, in der Summe sn von 208,459 Thlr. bestehenden jetzigen älteren Dienstalterszulagenfonds, welcher n« nach und nach und je nach dem Abgänge der gegenwärtig mit Dienstalterszulagen ver- -r: scheuen Mannschaften für die neue Einrichtung herbeigezogen werden soll, in dem m: seiner Auflösung entgegengehenden dermaligen Stellvertretungsfond selbst, in den Beständen, die jetzt und nach völliger Auflösung dieses Fonds übrig und ckn disponibel bleiben. Nach der unter beiliegenden Uebersicht sind gegenwärtig 278,800 Thlr. .rk an disponiblen Einstandsgeldern, d. h. an solchen, über welche, wenn die sic Stellvertretung noch bestände, durch Ueberlragung von Stellvertretungen frei ver- --n fügt werden könnte, vorhanden, und wird sich diese Summe im Laufe der Zeit tis, und bis zur definitiven Auflösung des Stellvertretnngsfonds durch zurückfallende sckr