465 letzten der Antrag gestellt worden, sowie über den Verzicht auf den gestellten An- trag entscheidet der Gerichtshof ohne Mitwirkung der Geschwornen. § 58. Dasselbe gilt von den Ausschließnngsgründen der Jugend, der Verjährung, der bereits erfolgten Aburtheilung und der Gnade, sowie von den Milderungs gründen des jugendlichen Alters und der unverschuldeten Haft. 8 59. Thatunistände, welche nur auf die Abmessung der Strafe innerhalb der gesetz lichen Strasgrenzen Einfluß haben (Art. 7 3 stg. des Strafgesetzbuchs), sind nicht Gegenstand der Fragen an die Geschwornen. 8 60. Hat das Gesetz für dasselbe Verbrechen verschiedene Strafsätze bestimmt, je nachdem es mit besonderen, im Gesetze bezeichneten Umständen begleitet ist oder nicht, oder erscheint das angeklagte Verbrechen wegen besonderer, dasselbe begleiten der Umstände als ein im Gesetze mit erhöhter Strafe ausgezeichneter Fall, so kann die Hauptfrage auf den Thatbcstand des Verbrechens ohne diese Umstände be schränkt, eine Nebenfrage aber auf letztere gerichtet werden. Darüber, ob die Voraussetzungen des Rückfalls vorhanden sind, wird den Geschwornen keine Frage gestellt. 8 61. In der in 8 60 Abs. 1 bestimmten Maße kann auch verfahren werden, wenn besondere Umstände zur Sprache kommen, bei deren Vorhandensein das Gesetz ausdrücklich den Richter anweist oder ihm gestattet, die an sich verwirkte Strafe herabzusetzen. 8 62. In den Fällen des § 60 und des § 61 kann bei der Nebenfrage von der Vorschrift in 8 55 Abs. 1 abgesehen und insbesondere dann, wenn nicht eine Handlung des Angeklagten selbst, sondern nur ein Erfolg derselben den Gegenstand der Frage bildet, die Nebenfrage mit den Worten: „Ist erwiesen, daß rc." ein geleitet werden. 8 63. Wenn die dem Anklageerkenntnisse zu Grunde liegenden Thatsachen nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung, sei es durch Wegfall oder Hinzutreten eines Umstandes, unter den Begriff desselben oder eines anderen Verbrechens, jedoch in Erste 69 Abtheiluug, 3. Band.