489 Specielle Motiven. Zu Capitel I. Zu §§ I bis 8. Die hier vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen in der Hauptsache den Bestimmungen der meisten Proceßordnungen Deutschlands. In einigen Gesetz gebungen ist die Ernennung des Präsidenten in die Hände des Justizministeriums gelegt. Man hat jedoch geglaubt, daß es zweckmäßiger sei, die Ernennung zu nächst in die Hände des Präsidenten des obersten Gerichtshofs zu legen und so mit selbst den Schein eines Einflusses, welchen das Justizministerium auf die Wahl des Präsidenten ausüben könnte, in Verbindung mit dem Einwande, als ob dieser Einfluß irgendwie aus Verwaltungsrücksichten einst gemißbraucht werden könnte, zu beseitigen. Durch die Bestimmung in § 6 soll auch für die Richter des Schwurgerichts- Hofs eine möglichste Bürgschaft für ihre Unparteilichkeit gewährt werden. Zu 88 9 flg. Bei der Wichtigkeit der Verfügungen in 88 9, 1 0, ll schien es zweckmäßig, sie gleichfalls in das Ermessen des OberappellationsgerichtS zu stellen, und zwar auch in dem letzten Falle des § 10, weil der Ausfall einer ordentlichen Schwur- gerichtssitznng immer eine Untersuchung der Nothwendigkeit voraussetzt und diese Untersuchung auch dann, wenn keine spruchreifen Sachen vorhanden, dem Ober appellationsgerichte nicht entzogen werden kann. Der Umstand allein, daß der Ausfall der Sitzung in diesem Falle nicht vermeidlich und selbstverständlich ist, kann nicht dahin führen, die an sich zu der Entschließung über den Ausfall zuständige Behörde für diesen Fall zu beseitigen und an ihre Stelle eine andere, sei es das Bezirksgericht oder die Staatsanwaltschaft, zu setzen. Zu 8 13. Die Ernennung der Mitglieder der Anklagekammer für einen längeren Zeit raum (im Gegensätze zu einer Ernennung für den einzelnen Fall) liegt im In teresse der sachgemäßen und gleichmäßigen Behandlung der an die Anklagekammer gelangenden Sachen, sowie auch im Interesse des Geschäftsganges bei letzterer selbst. Erste Ablheilung, 3. Band. 72