515 Insbesondere kann in dem Falle, wenn die Geschwornen nach 8 77 die ge stellte Frage nur theilweise bejahen, im klebrigen aber verneinen, es sich wohl er eignen, daß die bejahten Thatsachen allein den Thatbestand eines BerbrechenS nicht begründen und daher der Angeklagte straffrei zu sprechen ist, wie dies auch in 8 92 vorgeschrieben ist. In gleicher Maße wird auch das Oberappellationsgericht, wennschon nur aus Grund der durch den Wahrspruch festgestellten Thatsachen und nur innerhalb derselben, zu der Uebcrzeugung, daß durch sie ein solcher Thatbestand nicht her- gestellt werde, gelangen und daher auf eine Strafsreisprechuug reformatorisch er kennen können. Eine Ermächtigung dieser Art ist nothwendig, wenn man nicht das Ober appellationsgericht bei der Prüfung der Appellation in eine, mit der richterlichen Würde und der Bedeutung eines richterlichen Spruchs unvereinbare Zwangslage versetzen und es nöthigen will, die Strafe nach einem Strafgesetze zu bestimmen, welches es für überhaupt nicht anwendbar erachtet. Die Beschränkungen, wie sie Art. 35 l Abs. l ausstellt, werden nicht be rührt; sie sind in 8 95, Schlußsatz, wiederholt worden. Zu 8 96. Diese Vorschriften dienen zur Ergänzung der allgemeinen Vorschriften in Art. 349 und beruhen auf der besonderen 'Natur der Schwnrgerichtssachen, ins besondere auf der Erwägung, daß das Erkenutniß selbst und der Wahrspruch der Geschwornen in Uebereinstimmung stehen müssen und daher das erstere durch letz teren vollständig begründet ist, auch in formeller Beziehung die Grundlage des Erkenntnisses, der Wahrsprnch, nicht an einer Nichtigkeit leidet, indem durch letztere das Erkenntniß selbst in seiner Rechtsbeständigkeit berührt wird. Zu §8 97 flg. Auch diese Vorschriften sind nur Ergänzungen der allgemeinen Vorschriften. Zu 8 >90. In dieser Vorschrift wird die Bestimmung der Art. 341 Abs. 2, Art. 357 der Strafproceßordnung in der durch die übrigen hier einschlagenden Aenderungen des Strafverfahrens bedingten Maße insoweit beibehalten, als nunmehr die bezüg liche Vorschrift des Art. 357 auf den Fall der lebenslänglichen Zuchthausstrafe und der Nichtigkeitsbeschwerde erstreckt worden.