518 (5 ntwurf eines Gesetzes, die veränderte Erhebung des WechselstempelS betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. re. haben mit Zustimmung der getreuen Stände beschlossen, wie folgt: Die Bestimmungen unter der Rubrik „Schuldverschreibung" in der dem Stempelmandate vom l I. Januar 18 19 (für die Oberlausitz vom 1 2. August 1819) beigegebenen Stempeltaxe, soweit sie die Wechsel überhaupt und die Schuldverschreibungen des Handels-- und Fabrikstandes insbesondere betreffen, werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Borschriften: § 2. Gezogene und eigene (trockene) Wechsel, ferner die unter den Benennungen „Promessen" oder „Handelsbillets" vorkommenden Handelspapiere und Anweisun gen aller Art unterliegen einer Stempelabgabe in der Art, daß von einem Wechsel, der auf die Summe von 50 Thlr. oder weniger lautet, der Stempel mit 1 Ngr., über 50 - bis mit 100 Thlr. lautet, - - - 2 - - 100 - - . 150 - - - - - 3 - - 150 - - - 200 - - - - - 4 - - 200 - - - 250 . - . - - 5 - und so fort von jeden 50 Thalern mehr ein Neugroschen mehr zu entrichten ist. Bei Berechnung der Werthssunimen wird, soweit nicht für gewisse Münz sorten von dem Finanzministerium besondere Vorschriften erlassen werden, der laufende Cours zu Grunde gelegt. 8 3. Befreit von der Stempelsteuer sind diejenigen in 8 2 bezeichneten Urkunden, welche