520 8 7. и) Jede Hinterziehung der Stempelsteuer ist mit dem fünfundzwanzig fachen Betrage der hinterzogenen Steuer zu bestrafen. к) Diese Strafe ist voll zu entrichten von Jedem, der im Jnlande als Aus steller, Präsentant, Acceptant, Indossant oder Girant an dem Umlaufe der stempelpflichtigen Urkunde Antheil genommen hat, ingleichen von inländischen Mäklern, welche solche Papiere verhandelt haben. e) Außerdem ist der Betrag des hinterzogenen Stempels selbst zunächst von dem Inhaber mit Borbehalt des Regresses an seine Bormänner einzuziehen. cl) Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe, findet nicht statt. 8 8. Von den auf Stempelstrafen wirklich eingehenden Geldern erhält Derjenige, welcher den strafbaren Fall entdeckt und dessen Bestrafung veranlaßt hat, ohne Rücksicht darauf, ob er von Amtswegen dazu verbunden war oder nicht, ein Dritttheil, die übrigen zwei Dritttheile sind in Stempelpapier oder Stempel marken zu verwenden. Diese Bestimmung leidet auf den Stempelfiscal keine Anwendung. 8 9. Gerichtspersonen und Notare, welche Wechselproteste ansfertigen, sind ver pflichtet, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation aufzunehmen den Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempelbetrage der protestirte Wechsel gestempelt, oder daß er mit einem Stempel gar nicht versehen ist. Sie verfallen, wenn sie diese Bemerkung unterlassen, in eine Strafe von Einem Thaler. Verabsäumen sie aber, eine bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntniß gekom mene Wechsolstempelcontravention zur Bestrafung anzuzeigen, so verfallen sie dafür noch besonders in eine Strafe von Fünf Thalern. 8 10. Wer unächte Stempelmarken anfertigt, oder ächte Stempelmarken fälscht, in gleichen wer wissentlich von falschen, oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch macht, hat die in Art. 321 des Strafgesetzbuchs vom 1l. August 1855 an gedrohte Strafe verwirkt.