522 Motiven zum Gesetzentwürfe, die veränderte Erhebung des Wecbselstempels betreffend. Aie Regierung hat zwar, um dein in der Ständischen Schrift vom I I. Mai vorigen Jahres enthaltenen Anträge: „wenn irgend möglich, schon der demnächst wieder zusammentretenden Ständeversammlung ein neues Stcmpelsteuergesetz zur Berathnng und Beschlußfassung vorzulegen," möglichst zu entsprechen, die Ausarbeitung eines neuen Stempelgesetzes sofort in Angriff genommen. Die inzwischen eingetreteue bestimmtere Aussicht, in nicht ferner Zeit eine neue Proceßordnung für den gesummten Bereich des Norddeutschen Bundes zu erhalten, in deren Folge jedenfalls auch eine Veränderung der gegen wärtigen Sportelgesetzgebung zu erwarten steht, die wiederum wesentliche Modifi kationen der Stempelgesetzgebung nach sich ziehen muß, hat aber die Staatsregier ung von einem weiteren Vorschreiteu in dieser Richtung um so mehr abgehalten, als es nicht wünschenswert!) erscheinen konnte, in dieser ohnehin so complicirten Materie durch eine voraussichtlich nur vorübergehende und auf nur kurze Zeit gültige Gesetzgebung neue Zweifel und Schwierigkeiten hervorzurufen. Eine andere, neuerdings augeregte Idee, getrennt von der Frage wegen des Schrifteustempels, wenigstens den von der Proceßgesetzgebung unabhängigen Werths stempel der so nothwendigen gesetzlichen Regulirung zu unterwerfen, unterliegt in diesem Augenblicke noch der Erwägung. Die erhöhten Staatsbedürfnisse mußten jedoch darauf denken lassen, das Ein kommen aus der Stempelsteuer wenigstens insoweit zu erhöhen, als dies unerwartet der später in anderen Zweigen der Gesetzgebung bevorstehenden Reformen möglich ist, und als der geeignetste Gegenstand hierfür erschien der Wechselstempel um so mehr, als eine Abänderung der bisherigen Bestimmungen über denselben schon um deswillen nothweudig ist, um dieselben mit den in den übrigen Staaten des Nord deutschen Bundes deshalb bestehenden Vorschriften mehr, als bis jetzt der Fall ist, in Einklang zu bringen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält nun nicht sowohl die Einführung einer in Sachsen völlig neuen Abgabe, als vielmehr nur die Aufhebung der den gegen wärtigen Verhältnissen nicht mehr angemessenen Befreiung, welche nach der Tarif-