538 stiunnnngen, vermöge deren eine Verwandlung der Gefängnisstrafe in körperliche Züchtigung oder der Handarbeitsstrafe in geschärfte Gefängnißstrafe verfügt werden kann, werden aufgehoben. IV. Zu Art. 25 des Strafgesetzbuchs. Bei Vagabunden und Bettlern, sowie bei Personen, welche einer Verletzung der Eigenthumsrechte aus Bosheit oder Muthwillen oder der widernatürlichen Un zucht sich schuldig gemacht haben, kann, dafern ihnen eine im Gerichtsgefängnisse zu verbüßende Gefängnißstrafe zuerkannt worden, diese Strafe durch Entziehung warmer Kost bis zu sechszig Tagen geschärft werden, jedoch nur dergestalt, daß die Schärfung ununterbrochen nicht länger als zwei Tage hintereinander vollzogen werden darf. Es ist solchenfalls übrigens die erkannte Gefängnißstrafe um die Hälfte der Tage, an welchen die Schärfung vollzogen wird, zu verkürzen. lieber die Anwendung der Schärfung und die Zwischenräume, in denen sie anzuwenden ist, entscheidet das Gericht nach vernommenem Gutachten des Arztes. Die vorstehenden Bestimmungen leiden auch auf den Fall der nach Art. 25 Abs. 2 des Forststrafgesetzes eintretenden Verkürzung der Gefängnißstrafe An wendung. V. Zu Art. 89 des Strafgesetzbuchs. Art. 89 wird aufgehoben. An die Stelle desselben tritt folgende Be stimmung : Kindern vor zurückgelegtem vierzehnten Jahre kann eine gesetzwidrige Handlung nicht als Verbrechen zugerechnet werden. Es ist jedoch in einem solchen Falle von der Polizeibehörde nach Befinden eine angemessene Bestrafung des Kindes durch die Aeltern desselben oder, insofern dieses nach den Verhältnissen nicht thunlich ist, durch andere Personen zu ver fügen, auch nach den Umständen für die Unterbringung des Kindes in einer Erziehungs- und Besserungsanstalt Sorge zu tragen. VI. Zu Art. 120 des Strafgesetzbuchs. Art. 12 0 wird aufgehoben und statt dessen bestimmt: Die im Art. 116 bis mit 119 angedrohten Strafen sind unter- gleichen Verhältnissen auch auf gewaltsame Angriffe gegen die Selbst ständigkeit und Verfassung des Norddeutschen Bundes anzuwenden.