39 so auch nach der im Jahre 1856 eingetretenen Behördenorganisation, bei den mit der Behandlung der Civilproceßsachen beschäftigten Abteilungen des Bezirks gerichtes, einschließlich des Handelsgerichtes, in den im Laufe des Jahres abge haltenen drei Leipziger Messen je während der mittleren, d. h. eigentlichen Meß woche, nämlich der Zeit vom Einlanten bis zum Auslauten der Messe, weder Termine abgehalten, noch Executionen, Exmissionen und ähnliche gerichtliche Maßregeln in Vollzug gesetzt, hiernach also die sogenannten Meßferien (Meß freiheit) fortdauernd in Obacht genommen worden. Erst im Laufe der letztver gangenen Jahre glaubte die VI. Abtheilung des genannten Bezirksgerichtes — Abtheilung für ganz geringfügige Rechtssachen — von der Ansicht ausgehen zu dürfen, daß die Mcßferien als längst abgeschafft anzusehen seien, — eine Ansicht, deren Richtigkeit jener ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung gegenüber bei dem Mangel eines die Meßferien wiederum aufhebenden Gesetzes schon an sich zu gegründeten Zweifeln Veranlassung geben mußte. So kam es denn auch, daß das Appellationsgericht zu Leipzig, als gegen Ende des Jahres 1865 in einer ganz geringfügigen Rechtssache, in welcher der Beklagte wegen seines Außen bleibens in dem (ans einen in die Meßferien fallenden Tag) angesetzten Verhand lungstermine als ungehorsam durch den erstinstanzlichen Bescheid in Bezahlung der geklagten Summe verurtheilt worden war, aber unter Berufung auf die Un zulässigkeit jener Ansetzung des Termins in die eigentliche Meßwoche gegen diesen Bescheid Appellation eingewendet hatte, denselben außer Wirksamkeit setzte, indem ! sich das Appellationsgericht hierbei dahin aussprach, daß zufolge obiger Bestimm- l ung der Erl. Proceßordnung die Meßferien in allen bürgerlichen Rechtsstreitig- ! leiten, ohne Unterschied ihres Gegenstandes, der Proceßart und der Proceßbehörde s auch noch ferner zu beachten seien, sobald sich der Beklagte in Leipzig anshälte u und auf Grund dieses Aufenthaltes vor einem dort seinen Sitz habenden Gerichte li in Anspruch genommen werden solle. Hiernach nun hat die eigentliche Civilrechtspflege — vom Standpunkte des 6 bestehenden positiven Rechtes aus betrachtet — für das Gebiet der Stadt Leipzig ft in dieser Zeit so gut wie gänzlich zu ruhen. Die Aufhebung dieser Einrichtung ist aber, da die letztere durch das Bedürf in niß hxi den nach und nach wesentlich veränderten Verhältnissen nicht weiter ge- sZ boten wird, dringend zu empfehlen. Zunächst fällt die sogenannte Meßfreiheit dermalen in eine Periode der Messe, ni in welcher nach der bisherigen Gestaltung der letzteren die Hauptgeschäfte bereits ,vl längst abgewickelt sind, da, wie notorisch, der eigentliche Meßverkehr zum weitaus irtz größten Theile einer früheren Zeit, namentlich der sogenannten Vorwoche und