534 VII. Zu Art. 12! des Strafgesetzbuchs. ES sind in diesem Artikel statt der Worte: „den Deutschen Bund" die Worte zu setzen: „den Norddeutschen Bund." . VIII. Zu Art. 128, 241 des Strafgesetzbuchs. Die Bestimmung in Art 128 unter b. wird aufgehoben. An die Stelle derselben tritt folgende Zusatzbestimmung zu Art. 2 41: Die Strafe der Berläumduug, sowie die der Beleidigung kann bis um die Hälfte gesteigert werden, wenn jene oder diese gegen einen Be amten, oder gegen eine staatsrechtlich bestehende Körperschaft in Bezug auf die Berufsthätigkeit des erstcren oder der letzteren oder während der amt lichen Thätigkeit des Beamten gerichtet ist. IX. Zu Art. 141 des Strafgesetzbuchs. Die Bestrafung der in diesem Artikel erwähnten Handlungen tritt nur ein, wenn ein Antrag von der auswärtigen Regierung oder dem beleidigten Bevoll mächtigten eines auswärtigen Regenten gestellt worden und außerdem, dafern die Beleidigung oder Berläumduug das Oberhaupt eines nichtdeutschen Staats oder dessen Bevollmächtigten betrifft, nach publicirten Verträgen oder Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. X Zu Art. 145, in Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. Der Art. 145 wird aufgehoben. Ebenso werden in Art. 125 Abs. 1 die Worte: „oder Handwerksgesellen ihrer Arbeitsleistungen" gestrichen. XI. Zu Art. 152 bis 154 deS Strafgesetzbuchs. Unter Gefangenen im Sinne dieser Artikel sind nur diejenigen Personen zu verstehen, welche auf Anordnung einer Behörde oder auf Veranstaltung eines Or gans derselben in einer Strafanstalt oder in einem Gefängnisse oder gefänglich in einem anderen Gewahrsam verwahrt werden.