536 XVII. Zu Art. 174 des Strafgesetzbuchs. Dieser Artikel wird aufgehoben. An die Stelle desselben tritt folgende Be stimmung : Leichte Körperverletzungen werden, auch wenn sie nach Art. 169 Abs. 2 zu beurtheilen sind, nur ans Antrag gestraft, dafern nicht der Er- schwernngsgrund dieses Gesetzes unter Nr. XVI. 3 eintritt. XVIII. Zu Art. 277 Nr. 6, 7, zu Art. 285 Nr. 2o. ä. des Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmungen werden aufgehoben. XIX. Zu Art. 288 des Strafgesetzbuchs, in Verbindung mit Nr. VI. des Gesetzes vom 25. September 1861. Die Bestimmung unter Nr. VI. des Gesetzes vom 25. September 1861 wird aufgehoben. An die Stelle derselben tritt folgende Bestimmung: Die rechtswidrige Verpfändung einer fremden Sache, welche zwar mit der Absicht der Wiedereinlösung und der Rückgabe an den Berechtig ten, jedoch ohne die wohlbegründete Ueberzeugung erfolgt, die Wiederein- lösnng bis zu der Zeit, zu welcher die Sache dem Berechtigten zu gewähren sein wird, bewirken zu können, ist mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu bestrasen. War neben der Absicht der Wiedereinlösnng und Rückgabe auch jene wohlbegründete Ueberzeugung vorhanden, so ist der Fall nach Art. 330 Abs. 3, 4 zu beurtheilen. XX Zu Art. 292 des Strafgesetzbuchs, in Verbindung mit Nr. VII. des Gesetzes vom 25. September 1861. Die verschiedenen Strafbestimmungen in Art. 292 Abs. I und in Nr. VII. des Gesetzes vom 25. September 1861 Abs. 1 werden aufgehoben. Vielmehr soll die Partirerei mit Gefängniß bis zu 4 Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden. XXI. Zu Art. 295 des Strafgesetzbuchs. Die Worte: „oder ans dem Ankäufe oder Vertriebe solchen Gutes ein Gewerbe machen "