540 Die Regierung ist bemüht gewesen, diesem Bedürfnisse in dem Entwürfe, das Verfahren in den vor die Geschwornengerichte gewiesenen Verbrechen be treffend, Genüge zu leisten. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß Aenderungen in dem Gesetzbuchs welche lediglich auf der Absicht, den Geschwornen das Verständniß zu erleichtern, beruhen, nicht selten ihren Zweck verfehlen, wenn sie nicht durch eine genügende Er fahrung gefordert werden. Man glaubt wohl, daß diese oder jene Bestimmung zu speciell oder zu doctrinär sei, um von den Laien gehörig verstanden und in ihrer eigentlichen Bedeutung begriffen zu werden. Dessenungeachtet hat die Er fahrung in anderen Ländern sehr häufig gezeigt, daß solche Vorschriften zu keinen Schwierigkeiten bei den Geschwornen Anlaß gegeben, vielmehr von letzteren mit vollem und rechtem Verständnisse angewendet worden sind. Andererseits hat man Bestimmungen, lediglich aus Rücksicht auf die Geschwornen, eingeführt und dabei möglichst dem Bedürfnisse der letzteren zu genügen sich bemüht, und die Erfahrung hat gezeigt, daß sie diesem Bedürfnisse durchaus nicht entsprachen und erhebliche Schwierigkeiten verursachten. Die Regierung glaubt, daß es daher zweckmäßig sein werde, auch hier die Erfahrungen abzuwarten und erst auf Grund derselben später die nöthig gewor denen Abänderungen vorzuschlagen. Wenn übrigens insbesondere an dem gegenwärtig geltenden Strafgesetzbuche, gegenüber den Geschwornen, getadelt werden sollte, daß es zu sehr den subjectiven Standpunkt betone, und die Stärke der sittlichen Schuld, insbesondere des ver brecherischen Willens nicht nach lediglich objeetiven, rein äußerlichen Merkmalen bemesse, so mag bereits hier die Bemerkung am Orte sein, daß, nach den ander wärts gemachten Erfahrungen, gerade dieses snbjective Moment den Anschauungen, wie der Beurtheilung der Geschwornen ganz entspricht und sie in ihm (Wohl mit Recht) einen gerechteren Maßstab für die Schwere des verbrecherischen Willens, als in den äußerlichen Thatsachen gefunden, daher auch derartige Bestimmungen leicht und mit Sicherheit, sowie mir gewisser Befriedigung angewendet haben. Die Regierung glaubte daher, eine Revision des Strafgesetzbuchs nur in folgenden Richtungen vornehmen zu sollen: 1. Die für die Competenz der Geschwornen bestimmten Grenzen machen bei einzelnen Verbrechen eine Aenderung des jetzt bestehenden Strafmaßes nothwendig. 2. Bei einzelnen Verbrechen ist eine gleiche Aenderung deshalb nöthig, weil die Erfahrung gezeigt hat, daß das Strafmaß zu hoch gegriffen ist.