10ß „Gutsherrschaften," im letzten Absätze aber die Worte: „im Zweifel" vor dem Worte: „ausschließlich" zu stellen. Für 8 4 schlagen wir, weil wir es für wünschenswerth erachten, daß die Fischerei in den ausgetretenen Theilen fließender Gewässer während der Ueberfluthung ganz zu ruhen habe, folgende Fassung vor: „Wenn fließende Gewässer austrcten, so bleibt das Recht zum Fischen für die nach § 3 Berechtigten auf den Raum innerhalb der Ufer be schränkt. Die nach dem Rücktritte des Wassers innerhalb seines Grund eigenthums zurückgebliebenen Fische zu fangen und sich zuzueignen steht zwar jedem Grundbesitzer zu, es ist ihm jedoch jede Vorrichtung unter sagt, wodurch das Wiederabfließen des ausgetretenen Wassers oder das Zurückgehen der Fische in den normalen Wasserlauf gehindert wird." Zu 8 5 tragen fvir Bedenken, uns mit der Aufnahme des hier aufgestellten Rechtssatzes einverstanden zu erklären und beantragen deshalb den gänzlichen Wegfall dieses Paragraphen. In 8 13 wünschen wir die Streichung der Worte: „und Bachamseln" und in Consequenz dieses Abänderungsvorschlags die Einschaltung des Wortes: „und" vor „Fischreiher," nicht minder nach den Worten: „jedoch dieselben" die Worte: „binnen 24 Stunden" eingefügt zu sehen. Pie jn 8 14 zum Schutze der Fischerei aufgenommenen Vorschriften erscheinen uns als zu weit gehend und bringen wir daher folgende Fassung in Vorschlag: „Das vollständige Abschlagen oder Ablassen natürlicher oder künst licher Wasserläufe behufs der Fischerei ist verboten.