189 auf das Jahr 1867 erhoben worden: и) die durch das Gesetz vom 24. December 1866 (Gesetz- und Verordnungs blatt von 1866, S. 298) provisorisch ausgeschriebenen Steuern und Abgaben, b) die durch das Gesetz vom 15. Mai 1867, Nachträge zu dem vorerwähn ten Gesetze betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1867, S. 121), ausgeschriebenen Steuerzuschläge; 6. auf jedes der Jahre 1868 und 1869 zu erheben: а) die Grundsteuer nach 9 Pf. von jeder Steuereinheit, d) ein außerordentlicher Zuschlag zur Grundsteuer nach 1 Pf. von jeder Steuereinheit, б) die Gewerbe- und Personalsteuer, ä) ein außerordentlicher Zuschlag zu derselben nach Höhe von zwei Fünftheilen eines ganzen Jahresbetrags, e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die Verbranchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, к) die Stempelsteuer. Das Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1868 betreffend, vom 18. December 1867 (Gesetz- und Verordnungs blatt von 1867, S. 591) ist hierdurch erledigt. 8 3. Die Termine für die Erhebung der Gewerbe- und Personalsteuer und der in § 2 unter 6.b. und 6. ausgeschriebenen Zuschläge, nicht minder die Vergüt ung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung dieser Zuschläge hat Unser Finanzministerium festzustellen. 8 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, welche nicht ausdrück lich aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschrifts mäßig fort. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lasten. Gegeben zu Dresden, am