200 quantums zu Schulgelderlassen für ärmere Schüler wird in Erwägung gezogen werden. Zu Pos. 76 bis 84. Auf Wiederanstellung der in Wartegeld stehenden Staatsdiener wird, inso weit dieselben sich dazu eignen, auch ferner thunlichst Bedacht genommen, außer dem aber die Pensionirung Derjenigen, welche länger als drei Jahre Wartegeld empfangen haben, nach den gesetzlichen Vorschriften eingeleitet werden. Zu Pos. 87. Die Erhöhung der Einnahme von dem Grödelner Canale und den Winter häfen, sowie der Quai-, Krahn- und Lagerzinsen, soweit sie ohne Störung des Verkehrs geschehen kann, wird im Auge behalten, auch thunlichst dafür gesorgt werden, die Ertragsfähigkeit der im Besitze des Staats befindlichen Uferstrecken zu vermehren. Die aus diesen Objecten gewonnenen Einkünfte sollen künftig bei Pos. 87 übersichtlich angegeben werden. In Bezug auf die in der Beilage 0. der eingangsgedachten Ständischen Schrift vom 23. Mai 1868 verzeichnten, mit derselben beziehentlich zur Kennt- nißnahme und Erwägung eingereichten Petitionen werden Seine Königliche Majestät, soweit nöthig nach vorgängiger näherer Erörterung, den Verhältnissen entsprechende Entschließung fassen. Allerhöchstdieselben verbleiben den getreuen Ständen in Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan. Gegeben zu Dresden, am 26. Mai 1868. Johann. Richard Freiherr von Friesen.