233 159. Ständische Schrift auf das Allerhöchste Decret Nr. 71 vom 2. November 1867, den Ent wurf eines allgemeinen Berggesetzes für das Königreich Sachsen betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Nachdem das von Ew. Königlichen Majestät der Ständeversammlung mittelst Allerhöchsten Decrets vom 2. November 1867 zur Begutachtung be ziehentlich Genehmigung vorgelegte allgemeine Berggesetz für das Königreich Sachsen in beiden Ständekammern berathen und in vollständiger Uebereinstimmung mit Ew. Königlichen Majestät Regierungscommissaren in allen Punkten nach der abschriftlichen Beilage vereinbart worden ist, ertheilen wir unter Voraus setzung, daß die Publication in der vereinbarten Weise erfolgt, diesem Gesetze, soweit nöthig, unsere ständische Genehmigung. Wir erneuern aber dabei zugleich nochmals den in der Ständischen Schrift vom 7. Januar 1851 auf das Allerhöchste Decret, die anderweite Vorlegung des Entwurfs zu einem Berggesetze betreffend, gestellten Antrag: Tw. Königlichen Majestät Regierung wolle eine Vorlage über ge setzliche Regulirung der fließenden Wässer so bald wie möglich an eine der nächsten Ständeversammlungen gelangen lassen. Die wir in tiefster Ehrerbietung und unwandelbarer Treue beharren Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 27. Mai 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung. Erste Abtheilung, 4. Band. 35