238 §13. Kuxe. Gewerkenbuch. Die Kuxe gehören zu den beweglichen Sachen. Ueber die Kuxe und ihre Inhaber ist von den Vertretern der Gewerkschaft das Gewerkenbuch zu führen. Als Mitglied einer Gewerkschaft ist nur Derjenige zu betrachten, welcher als Eigenthümer eines Kuxes oder Kuxtheiles in dem Gewerkenbuche ein getragen ist. Die Kuxe können, sofern nicht im Statute das Gegentheil bestimmt ist, ohne Einwilligung der Mitgcwerken auf andere Personen übertragen werden. § 14. Zubuße oder Ausbeute bei Veräußerung eines Kuxes. Bei Veräußerung von Kuxen muß, wenn von den Contrahenten darüber keine - andere Bestimmung getroffen worden, die vor der Zuschreibung der Kuxe aus geschriebene Zubuße von dem letzten Besitzer entrichtet werden und es darf die Zuschreibung der Kuxe auf den neuen Besitzer nicht eher erfolgen, als bis die rück ständige Zubuße entrichtet worden oder Letzterer sich zu deren Berichtigung ver bindlich gemacht hat. Die vor erfolgter Zuschreibung der Kuxe geschloffene Berlagserstattung und Ausbeute gehört im Mangel eines besonderen Vertrags dem letzten Besitzer. § 15. Statuten. In den Statuten einer Gewerkschaft muß a) über ihren Namen, Sitz und Zweck, b) über die Anzahl der Kuxe und die Statthaftigkeit der Theilung derselben, die jedoch nicht anders als in 100 gleiche Theile erfolgen darf, e) über die Ausstellung und Ungültigkeitserklärung von Kuxscheinen, 6) über die Aufbringung von Zubußen und die im Falle der Säumniß ein tretenden Nachtheile, e) über die Wahl, die Befugnisse und die Legitimation der Vertreter, k) über das Stimmrecht der Gewerken, über die Berufung und Beschlußfähig keit von Versammlungen, über die der Beschlußfassung dieser Versamm lungen vorbehaltenen Gegenstände, A) über die zu Abänderung der Statuten und zu Auflösung der Gewerkschaft erforderliche Stimmenzahl,