239 k) über die Art der verbindlichen Bekanntmachungen, i) über die Berechnung und Vertheilung des Gewinns und über das Ver fahren wegen nicht erhobener Ausbeute- oder Berlagsgelder, und Ir) über die Verwendung und beziehentlich Vertheilung des Vermögens im Falle der Auflösung Bestimmung getroffen sein. 8 16. Vertretung. Alle Bergbau treibenden Gesellschaften haben die Personen ihrer Vertreter und die bei denselben vorkommenden Veränderungen dem Bergamte anzuzeigen. So lange bei ihnen eine legale Vertretung nicht vorhanden ist, hat das Bergamt einen Vertreter amtswegen zu bestellen und dies öffentlich bekannt zu machen. Im Anslande domicilirende Bergwerksbesitzer haben jedenfalls zur gültigen Behäiidigung von Ladungen und Verfügungen der Behörden einen Bevollmächtigten im Jnlande zu bestellen. Im Unterlassungsfälle hat dies das Bergamt amtswegen zu thun. 8 17. Bisherige Gewerkschaften. Für die bei Einführung dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften, welche noch keine von der Staatsregierung bestätigten Statuten besitzen, bleibt die bis herige Verfassung nach 88 107 bis 114, 116 bis 134 und 136 bis 140 des Gesetzes vom 22. Mai 1851, den Regalbergbau betreffend, so lange in Geltung, als nicht durch bestätigte Statuten andere Bestimmung getroffen wor den ist. Die Beschlußfassung über ein solches Statut ist nur dann gültig, wenn sämmt- liche Gewerken unter der Verwarnung, daß die nicht Stimmenden für der Mehr heit beitretend zu erachten, zur Abstimmung aufgefordert worden und wenigstens die Hälfte der Betheiligten, nach der Zahl der Kuxe berechnet, abgestimmt hat. Dasselbe ist, neben der Einwilligung oder Befriedigung der vorhandenen Gläubiger, für die Fassung eines Beschlusses, die Gewerkschaft in einen Actien- verein umzuwandeln, erforderlich. Die auf dergleichen Beschlüsse und deren Ausführung bezüglichen Geschäfte sind von den Behörden kosten- und stempelfrei zu expediren.