240 Abschnitt III. Bon der unmittelbaren Erwerbung des Bergbaurechts bei dem Regalbergbaue. Kapitel I. Vom Schürfen. § 18. Berechtigung zum Schürfen. Das Recht, innerhalb gewisser Grenzen (Schurffeld) unter Ausschließung jedes Dritten (§ 19) und mit dem Vorrechte zum Muthen (8 37) metallische Mineralien (8 1) von der Erdoberfläche aus aufzusuchen und zu diesem Zwecke in fremden Grund und Boden einzuschlagen (Schürfen), wird von dem Bergamte durch Ausstellung eines Schuldscheins ertheilt. Unter mehreren Bewerbern hat der frühere ein Vorrecht auf Ausstellung des Schurfscheins. 8 19. Grenzen des Schurffeldes. Das Schurffeld ist nach seinen Grenzen (841) genau zu bestimmen, es darf aber eine Ausdehnung von 100,000 OLachtern nicht überschreiten. Innerhalb dieser Grenzen darf dasselbe Recht nicht gleichzeitig an verschiedene Personen ertheilt werden. Einem Schürfer dürfen gleichzeitig mehrere Schurf- felder nur dann zugetheilt werden, wenn dieselben mindestens 1000 Lachter in kürzester Linie von einander entfernt liegen. 8 20. Gültigkeit des Schurfscheins. Die Ausstellung eines Schurfscheins erfolgt nur für die Dauer eines Jahres. Eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate kann ertheilt wer den, wenn der Schürfer an dem Beginne oder der Beendigung seiner Schürf arbeiten ohne sein Verschulden behindert worden ist. Nach Ablauf der Frist darf demselben Schürfer auf dasselbe Schurffeld wäh rend dreier Jahre kein Schuldschein wieder ertheilt werden. 8 21. Schürfen im verliehenen Felde. In einem bereits verliehenen Felde darf nur dann Erlaubniß zum Schürfen ertheilt werden, wenn die Verleihung auf einzelne bestimmte Mineralien ertheilt