Gesetz für die Studirenden auf der Universität zu Leipzig. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. re. rc. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: 8 1. Die bisherige Ausnahme der auf der Universität zu Leipzig Studirenden von gewissen Polizei-, Straf- und bürgerlichen Gesetzen und dem desfallsigen Verfahren hört von Publication dieses Gesetzes an auf, soweit nicht in Nachstehendem Ab weichungen von den allgemeinen Staatsgesctzen für dieselben bestimmt sind. 8 2. Das Universitätsgericht verliert die Eigenschaft des Gerichtsstands erster In stanz für bürgerliche Rechtssachen der Studirenden, behält aber seine Eigenschaft als deren Disciplinarbehördc mit dem bisherigen Verfahren. 8 3. Die Disciplinargewalt erstreckt sich nicht nur auf alle Handlungen der Stu direnden, welche eine Verletzung der für Studirende ertheilten Disciplinarvor- schriften enthalten, sondern auch auf die § 5, Alinea 2, §8 11, 12 erwähnten Vergehen. Wegen der in § 5, Alinea 2, und § 11 bezeichnten Vergehen derjenigen studirenden Militärpersonen, welche dem Officiersstande angehören, der Officiers- aspiranten und solcher einjährigen Freiwilligen, welche mit Qualificationszeugniß zum Eintritte als Landwehrofficier versehen sind, steht die Cognition und Ent scheidung den Militärbehörden zu. Auch bei solchen Vergehen Studirender, deren Bestrafung der Competenz der Strafgerichte, Militärbehörden oder Polizeibehörden unterliegt (§8 4, 5, 11), hat das Universitätsgericht zu erwägen, ob und inwieweit noch eine besondere Ahndung vom Gesichtspunkte der akademischen Disciplin einzutreten habe. Es kann in einem solchen Falle noch auf Verweis, Unterschrift des eoii8i1ii abemicü, auf das oonsilium abeumli, Epmatriculation oder Relegation, jedoch niemals