auf Carcer- oder Geldstrafe erkannt werden. Eine solche DiSciplinarmaßregel kann auch schon vor beendigter Untersuchung und selbst im Falle eines freisprechen den Erkenntnisses erkannt werden, wenn das in der Untersuchung zu Tage ge tretene Gebühren sich als ein solches kund giebt, welches mit der Würde der Uni versität im Widerspruche steht. Zu diesem Behufe hat die Strafgerichts-, Militär- und Polizeibehörde von jeder einen Studirenden betreffenden Verhandlung und Entscheidung dem Univer sitätsgerichte unverweilt Nachricht zu geben. Ein Gleiches hat auch das Civil- gericht von allen für die akademische Disciplin (besonders wegen Ahndung der Ehrenwortsverletzungen) bedeutenden Schuldsachen zu thun. § 4. Die Untersuchung und Bestrafung von Handlungen Studirender, welche den Charakter gemeiner, in der Strafgesetzgebung des Landes bestimmter Vergehen haben, steht, insoweit sie nicht ausdrücklich in diesem Gesetze der Competenz des Universitätsgerichts Vorbehalten sind, den Strafgerichten zu. Zur Competenz der Letzteren gehören insbesondere auch muthwillige Verletz ungen fremden Eigenthums, Widersetzung gegen nicht akademische Behörden und Ehrenkränkungen gegen Personen, welche dem Universitätsverbande nicht ange hören. 8 5. Die Untersuchung und Bestrafung von Polizeivergehen der Studirenden, welche nicht den Charakter einer Verletzung der akademischen Disciplin, sondern der Uebertretung allgemeiner polizeilicher Ordnungen haben, steht, insoweit sie in diesem Gesetze nicht ausdrücklich der Competenz des Universitätsgerichts Vorbehalten sind, den Polizeibehörden zu. Jedoch dient das akademische Carcer bezüglich der Verbüßung der von ihnen erkannten Gefängnißstrafen zum Arrestlocale. Hierher gehören insbesondere Tumulte und Aufläufe, Störungen der nächt lichen Ruhe, Nachtscandale auf offener Straße und in öffentlichen Localen, über haupt Verletzungen der die öffentliche Ordnung betreffenden polizeilichen Vor schriften. Wegen Militärpersonen ist § 3 zu vergleichen. 8 6. Vereine und Versammlungen von Studirenden, welche in Leipzig und mit Ausschluß aller Nichtstudirenden lediglich zum Zwecke geselliger Unterhaltung oder zu Zwecken der Beförderung der Künste und Wissenschaften oder auch zu