I. Allgemeine Motiven. Dem in der Ständischen Schrift vom 27. April 1864 enthaltenen An träge und der im Landtagsabschiede vom 23. August desselben Jahres II. 18 ertheilten Zusage entsprechend, hat die Staatsregierung die im Jahre 1860 be kannt gemachten Gesetze für die Studirenden in Leipzig einer Revision unterworfen und danach den vorgelegten Entwurf eines neuen Gesetzes für die auf der Uni versität zu Leipzig Studirenden bearbeiten lassen. Man hat dabei theils die auf dem vorigen Landtage vernommenen Aeußerungen der Stände, theils Anträge aus der Mitte der Studirenden und des akademischen Senats, theils Vorgänge in den Statuten anderer deutscher Universitäten in Erwägung gezogen und ist zu dem Resultate möglichster Gleichstellung der Studirenden mit den übrigen Staats bürgern gelangt, soweit nicht die Eigenthümlichkeit des Zwecks der Universitäts studien und des Lebens der Studirenden im Verhältniß zur Universität gewisse Rücksichten gebietet, die in einzelnen Beziehungen eine Ausnahmestellung derselben bedingen. Um über die Frage nach der Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Modi fikation der bisher für die Universität Leipzig und für die dortigen Studirenden maßgebend gewesenen Vorschriften ein zutreffendes Urtheil zu gewinnen, konnte man nicht umhin, einen Rückblick in die Vorzeit und auf die Entwickelung der Verfassung der Universitäten, in besonderer Beziehung auf ihre Gerichtsbarkeit, zu thun. Die umfassende Gerichtsbarkeit, welche vormals den meisten Deutschen Uni versitäten über ihre Mitglieder im weitesten Sinne des Wortes zustand, war eine Erscheinung, welche sich in der Hauptsache aus der ehemaligen Stellung derselben als öffentlicher Corporationen und der Beziehung solcher Corporationen zu anderen communalen Verbindungen erklären läßt. Als autonome Körperschaften stellten sie ein selbstständiges und abgeschlossenes Gemeinwesen dar, welches nicht etwa blos durch die aus ihrer Zweckbestimmung hervorgehenden Gesichtspunkte regulirt wurde, sondern zugleich mit der Bedeutung einer politischen Organisation hervor trat. Die Mitglieder, Bürger und Schutzverwandten der Universität bildeten eine Genossenschaft, welche sich in einem privilegirten Rechtskreise bewegte und der Ortsgemeinde als selbstständiger Körper gegenüber stehend mit eigenen obrigkeit-