3V8 Gesetzbuchs zu Fassung gültiger Beschlüsse erforderte Hälfte nicht nach der Kopf zahl, sondern nach dem Gesellschaftscapitale u. s. w. berechnet. 8 25. Der Borstand hat Sorge zu tragen, daß über alle Beschlüsse der 8 11 Nr. 8 gedachten Art, sowie des Vorstands selbst, dafern Letzterer aus mehreren Personen besteht, wahrheitsgetreue Niederschriften ausgenommen, auch die zur Uebersicht der Bermögenslage der Genossenschaft erforderlichen Bücher geführt werden. Er muß spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres die Rechnung des verflossenen Jahres vorlegen, doch kann diese Frist statutarisch auf ein Jahr ver längert werden. Die für die Genossenschaft geführten Bücher genügen den Mitgliedern gegen über zum Beweise einer der Genossenschaft obliegenden Verbindlichkeit, und die in Generalversammlungen aufgenommenen Protokolle haben, wenn sie von dem die Verhandlung leitenden Vorsitzenden und mindestens zwei anderen, bei den Be schlüssen mitwirkenden Personen nach dem Borlesen unterschrieben sind, gegen die Genossenschaftsmitglieder volle Beweiskraft. Sämmtliche Niederschriften und Bücher sind während zehn Jahren, vom Tage der Aufnahme, beziehentlich des letzten darin geschehenen Eintrags an ge rechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Betreff der Geschäftsbriefe, Inventuren und Bilanzen. 8 26. Sobald sich die Unfähigkeit einer Genossenschaft, ihre Schuldverbindlichkeiten ganz zu erfüllen, ergiebt, ist dem Gerichte vom Vorstände Anzeige davon zu machen, auch jede Zahlung zu unterlassen. 8 27. Der Vorstand hat darüber zu Wachen, daß der statutarische Zweck nicht über schritten wird, und ist, wenn gesetzwidrige Zwecke verfolgt oder ohne die 8 72 Abs. 2 erforderte Genehmigung öffentliche Angelegenheiten zum Gegenstände der Berathung oder Beschlußfassung gemacht werden, mit einer Geldbuße bis zu 200 Thalern zu belegen. Die Unterlassung der 8 26 vorgeschriebenen Anzeige zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten nach sich. Uebersteigt die Gefängnißstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen, so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu 100 Thalern erkannt werden.