309 Jede Unterlassung anderer, dem Borstande im gegenwärtigen Gesetze vor geschriebenen Anzeigen ist, ebenso wie jede falsche Anzeige, außer der etwa ver wirkten Criminalstrafe, mit einer Geldbuße bis zu 20 Thalern zu ahnden. Diese sämmtlichen Strafen sind von dem Gerichte zuzuerkennen. Uebrigens werden, so oft der Vorstand gegen die Gesetze oder gegen das Statut handelt, dessen Mitglieder dadurch, soweit nicht einzelne derselben den Beweis führen, daß ihnen dabei keine Verschuldung zur Last fällt, als Gesammt- schuldner verpflichtet. § 28. Ist nach dem Statute ein Organ zur Ueberwachung des Vorstands oder der Genossenschaftsverwaltung überhaupt (Aufsichtsrath, Ausschuß rc.) bestellt, so kann derselbe sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unter richten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftscasse untersuchen. Ihm steht nicht nur gleich dem Vorstande das Recht zu Berufung der Generalversammlung und zu Ernennung des Vorsitzenden in letzterer zu, sondern es ist dieses Aufsichtsorgan auch ermächtigt, die Genossen schaft gegen den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, erforderlichen Falles den Letzteren bis zur Entscheidung der Genossenschaft (8 1 1 dir. 8) zu suspendircn und wegen einstweiliger Besorgung seiner Geschäfte das Nöthige zu verfügen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Aufsichtsorgane findet die Bestimmung in § 27 Abs. 5 Anwendung. 8 29. Die juristische Persönlichkeit einer Genossenschaft erlischt außer in den 8 56 des bürgerlichen Gesetzbuchs gedachten Fällen auch dann, wenn sämmtliche Mit glieder ausgeschiedeu sind. 8 30. Die Auflösung von Genossenschaften findet statt: u) nach Ablauf der im Statute bestimmten Zeit (8 11 Nr. 5), b) wenn die Genossenschaft dieselbe beschließt, e) wenn das Recht der juristischen Persönlichkeit erloschen ist. 8 31- Jede Auflösung ist sofort dem 8 1 6 gedachten Gerichte anzuzeigen, auch nach erfolgtem Einträge in das Genossenschaftsregister (vergl. 8 71) von dem Vor stande unverzüglich einmal im Amtsblatte des Gerichts und dreimal in der Leip ziger Zeitung bekannt zu machen.