812 § 40. Der Name einer Aktiengesellschaft muß in der Regel von deni Gegenstände ihrer Unternehmung entlehnt sein. 8 4l. Eine Actie ist nur insoweit theilbar, als das Statut dies ausdrücklich gestattet. Eine Actie oder ein Actienantheil darf: u) wenn das Gesellschaftscapital die Summe von 100,000 Thlr. erreicht, auf keinen geringeren Betrag, als 100 Thlr., b) wenn das Gesellschaftscapital 25,000 Thlr. erreicht, auf keinen geringeren Betrag, als 25 Thlr., e) bei kleinerem Gesellschaftscapitale auf keinen geringeren Betrag, als 1 0 Thlr. lauten. Sollten Actien unter dem Nennwerthe ausgegeben werden, so ist ein darauf abzielender Beschluß vor der Ausführung zum Einträge in das Genossenschafts register anzumelden, auch in der Leipziger Zeitung und im Amtsblatte bekannt zu machen. 8 42. Ist im Statute keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Einzahlung des Actienbctrags geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Statute überhaupt er folgen müssen (8 11 Nr. 10). Jedoch kann, insoweit diese Bekanntmachungen nach 8 30 Nr. 4 durch öffent liche Blätter stattfinden, ein Actionär in keinem Falle seines Rechtes aus der Actienzeichnung und den geleisteten Theilzahlungen verlustig erklärt werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzu be stimmten öffentlichen Blättern, das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, bekannt gemacht worden ist. Wenn die Actien auf Namen lauten und ohne Einwilligung der übrigen Actionäre nicht übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderung durch besondere Erlasse an die einzelnen Actionäre statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen.