314 8 45. Die Mitglieder können den eingezahlten Betrag niemals zurückfordern, haben vielmehr nur im Falle der Auflösung Anspruch auf einen verhältnißmäßigen Antheil des zu vertheilenden Genossenschaftsvermögens. 8 46. Der nach dem Statute zur Vertheilung kommende Gewinn ist im Mangel anderer Bestimmung unter die Mitglieder nach Verhältniß ihrer Actien zu ver theilen. Das Gleiche gilt von der Vertheilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung. 8 47. Von dem § 1 7 enthaltenen Verbote kann durch das Statut eine Ausnahme insofern gemacht werden, als den Mitgliedern für einen bestimmten, der Vor bereitung des Unternehmens bis zu Anfang des vollen Betriebs entsprechenden Zeitraum Zinsen ihrer Einlagen von bestimmter Höhe zugesichert werden können. 8 48. Der Actionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben em pfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben. 8 49. Jede Actie gewährt bei den 8 11 Nr. 8 gedachten Beschlußfassungen eine Stimme, wenn nicht das Statut ein Anderes festsetzt. 8 50. Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Gesellschaftscapital um die Hälfte vermindert hat, so hat der Vorstand unverzüglich den Mitgliedern in einer Generalversammlung oder in der für deren Berufung, beziehentlich sonst zu Herbeiführung eines Beschlusses aller Mitglieder (vergl. 8 > 1 dir. 8) im Statute vorgeschriebenen Weise davon Anzeige zu machen. i 85l. , Die 8 31 vorgeschriebene Bekanntmachung hat, außer in den dort gedachten Zeitungen, auch drei Mal in den nach 8 39 Nr. 4 durch das Statut bestimmten öffentlichen Blättern zu erfolgen. 8 52. Der Auflösung ist die Vereinigung einer Aktiengesellschaft mit einer anderen i gleich zu achten, doch gilt für den Beschluß hierüber die Vorschrift in 8 13. i