317 sollen, ist in dem Statute zwar zu bestimmen, nach welchem Verhältnisse die Mit glieder zunächst Einschüsse zu leisten haben, es bleibt aber jedes Mitglied zu Deck ung des ganzen von den übrigen etwa nicht erlangten Bedarfs verpflichtet. 8 62. Bei auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsgesellschaften kann die Haft pflicht der Mitglieder nicht auf Deckung der den einzelnen Mitgliedern gegen die Genossenschaft zustehenden Ansprüche beschränkt sein, sondern erstreckt sich stets auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Eine dem zuwiderlaufende Bestimmung des Statuts ist ungültig. 8 63. Den ohne Bestimmung einer Frist beigetretenen Mitgliedern kann im Sta tute der Austritt nach vorgängiger Kündigung gestattet werden. 8 64. Dafern die Mitgliedschaft nicht von Anfang an auf bestimmte Personen be schränkt ist, hat die Genossenschaft die in ihrem Statute vorgeschriebenen Bekannt machungen durch öffentliche Blätter zu bewirken und im Falle der Auflösung der Vorschrift in 8 51 nachzugehen. 8 65. Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht haben dafür Sorge zu tragen, daß die Mitgliedschaft jedes einzelnen Genossen nachgewiesen werden kann, und die in ihrer Hand befindlichen Beweismittel den dabei Jnteressirten auf Verlangen vorzulegen. 8 66. Dem Gerichte ist nicht nur mit dem Statute (8 16), sondern auch, dafern Veränderungen vorgekommen sind, am Ende eines jeden Kalenderjahres ein ge naues, alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Mitglieder zu überreichen, ingleichen mindestens am Schlüsse jedes Vierteljahres eine gleiche Anzeige über die bei getretenen oder ausgeschiedenen Mitglieder zu erstatten. Bei Genossenschaften, deren Mitgliedschaft an das Eigenthum bestimmter Grundstücke geknüpft ist, ge nügt die Überreichung eines Verzeichnisses der letzteren und die Anzeige des etwa vorkommenden Abganges oder Zuwachses. Diese Verzeichnisse und Anzeigen ist Jeder einzusehen berechtigt. 8 67. Ausgeschiedene Mitglieder, ingleichen die Erben verstorbener Mitglieder blei-