318 ben in Bezug auf alle der Genossenschaft zur Zeit des Ausscheidens eines solchen Mitglieds obliegenden Verpflichtungen nach 8 6 1 haftbar. Die Klagen aus dieser Haftpflicht verjähren aber in einem Jahre nach Schluß des Quartals, in welchem die Anzeige des Ausscheidens bei Gericht (8 66) er folgt ist. Ist zu dieser Zeit eine Forderung noch nicht klagbar, so ist die nur gedachte Jahresfrist von Eintritt der Klagbarkeit, und wenn letztere noch eine Kündigung voraussetzt, von demjenigen Tage an zu berechnen, an welchem nach Bekanntmachung des Ausscheidens diese Kündigung möglich war und bei deren Erfolg die Klagbarkeit eingetreten sein würde. Eine Einmischung in die Angelegenheiten der Genossenschaft steht dem aus getretenen Mitgliede, ingleichen den Erben der gewesenen Mitglieder deshalb nicht zu, doch können sie Einsicht der Jahresrechnungen verlangen. Ob und welcher Antheil vom Vermögen des Vereins, ingleichen von dem während der oben bemerkten Jahresfrist erwachsenen Geschäftsgewinne ihnen zu kommen soll, ist im Statute zu bestimmen. Wird binnen des gedachten Zeitraums die Liquidation der Genossenschaft nothwendig, oder von der letzteren beschlossen, so dauert die bemerkte Haftpflicht bis zu Beendigung der Liquidation fort. § 68. Sobald die Auflösung beschlossen oder die Liquidation sonst nothwendig wird, ist keinem Mitgliede der Austritt mehr gestattet. Dasselbe gilt, wenn für die Dauer der Vereinigung ein bestimmter Zeitraum festgesetzt ist (811 Nr. 5), schon während des letzten Jahres dieser Frist. 8 69. Auf Versicherungsgesellschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen, leiden die 88 66 bis 68 keine Anwendung. Auch kann im Statute den auf bestimmte Zeitfrist beigetretenen Mitgliedern dennoch der Austritt gestattet werden. Dagegen gelten die Bestimmungen in 88 59 und 60 auch für Versicherungs gesellschaften mit unbeschränkter Haftpflicht. III. Von dem Verfahren der Behörden. 8 70. Bei jedem Gerichte (8 16) ist ein Genossenschaftsregister zu halten, dessen Einsicht Jedem freisteht. Bei den Handelsgerichten ist dasselbe mit dem Handels register zu verbinden.