324 3 Zu 8 6 ist blos zu bemerken, daß in der letzten Alinea anstatt: „Einspruch" gesetzt werden muß: „Anspruch." 4. Den § 9 beantragen wir gänzlich in Wegfall zu bringen, dagegen aber 5. soviel die in 8 l 1 angezogene, dem Gesetzentwürfe Seite 33 unter beigefügte Tapordnung angeht, unter Berücksichtigung der einschlagenden thatsächlichen Ver hältnisse und der analogen gesetzlichen Vorschriften bei den unter 2 festgestellten Sachwalterkosten, die Minimalbeträge für sämmtliche Bemühungen bis zur Be kanntmachung des Bescheids erster Instanz bei einem Werthe des Streitobjects von 50 bis 100 Thalern von 1 Thaler auf 1 Thlr. 15 Ngr. und bei einem Werthe von über 100 Thalern von 2 Thaler auf 3 Thaler zu erhöhen. 6. Zu 8 14 wird folgender Zusatz beantragt: „Nach dessen Erfolge kann der Ersteher eines Grundstücks verlangen, daß das Grundstück ihm übergeben, auch dasselbe am Tage nach der Ad- judication vom Eigenthümer verlassen und geräumt und nöthigen Falls der Letztere ohne Weiteres herausgesetzt werde." 7. Für 8 I 5 beantragen wir die nachstehende abgeänderte Fassung: „Zu Bezahlung des daun verbleibenden Rückstands der Erstehungs summe hat das Gericht dem Ersteher, dafern mit demselben nicht wegen in kürzeren Fristen zu bewirkender vollständiger Bezahlung eine andere Vereinigung getroffen wird, drei gleichmäßige, von dem Erstehungstage an zu berechnende einjährige Fristen zu setzen." 8. Zu 8 1Ü wird nachstehender Zusatz beantragt: