361 11. In Art. 431 wird in der siebenten Zeile nach den Worten: „ein Einzelrichter" Einschaltung der Worte: „oder ein Schwurgericht" beantragt. 12. Die Ausführung des bei § 30 des Gesetzes, das Verfahren in den vor die Geschwornengerichte gewiesenen Untersuchungssachen betreffend, bezüglich des Zeit punkts des Eintritts der Notwendigkeit der Verteidigung gefaßten und auch für die bezirksgerichtlichen Fälle nothwendigen Verteidigung ausgedehnten Beschlusses ist der Redaktionskommission zu überlassen.