367 12. in § 123 in der ersten Zeile nach dem Worte: „müssen" die Worte: „dafern nicht von der Staatsregierung darauf ausdrücklich verzichtet wird," eingeschalten werden; 13. in dem Schlußsätze des Gesetzentwurfs nach dem Worte: „Gesetz" folgende Worte eingesckalten werden: „welches als ein integrirender Theil der Berfassungsurkunde anzu-- sehen ist und worauf die Bestimmungen in § 152 der letzteren An wendung leiden." Zu 6. 1. daß in § 2 an Stelle der Bestimmungen 6., k., A. des Entwurfs die Sätze k., A., k., i., k. des 8 2 des zeither geltenden Wahlgesetzes vom 19. October 1861 wieder ausgenommen und dem 8 2 des Entwurfs einverleibt werden; 2 in 8 8 in der ersten Zeile noch die Ziffer „17" als letzte AbtheilungS- nummer eingefügt und daher statt: „Nr. 13 und 14" gesetzt werde: „Nr. 13, 14 und 17;" 3 in 8 10 die Worte: „der Rittergutsbesitzer" gestrichen werden; 4. 8 1 l folgende veränderte Fassung erhalte: „Um das Wahlrecht ausüben zu können, ist neben den allgemei nen Bedingungen der Stimmberechtigung (88 1 und 2) das Eigen- thnm an einem Rittergute oder an einem anderen Gute des platten Landes, welches mit wenigstens 3000 Steuereinheiten belegt ist, er forderlich (vergl. auch 8 5).