Unterlassungen in Betreff der besonderen Zusendung ziehen die Nichtigkeit der Wahl nicht nach sich." 15. der Eingang des zweiten Absatzes des § 40 folgende Fassung erhalte: „Mit Ausnahme der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau (§ l 6) macht jede Stadt und jedes größere Dorf für sich einen Bezirk aus, dafern die Obrigkeit nicht die Eintheilung des Ortes in mehrere Bezirke für angemessen erachtet. Insoweit Theile einzelner Dörfer unter verschiedene Obrigkeitei: gehören, sind diese Theile den selbstständigen Ortschaften gleich zu behandeln. Kleinere Dörfer und einzeln gelegene Grundstücke können mit anderen Ortschaften zu einem Bezirke vereinigt werden. Wird ein Ort in mehrere Bezirke getheilt, so ist auch die Orts- Wahlliste dem entsprechend zu theilcn. Für znsammengeschlagene Be zirke bilden die Ortslisten zusammen die Wahlliste des Bezirks." 16. dem 8 51 folgender Zusatz nach dem Worte: „Vorschriften" eingefügt werde: „sowie darauf zu sehen, daß die Wahlhandlung ohne Störung vor sich gehe, jeden Einflusses auf die Wahl selbst aber sich zu ent halten." l 7. § 52 folgende veränderte Fassung erhalte: „Zede Wahl hat lediglich aus der freien Ueberzeugung des Wäh lenden hervorzugehen. Wird durch unerlaubte Mittel auf die Wahl einzuwirken gesucht, so treten die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ein." — Indem wir zur Motivirung dieser Anträge auf die betreffenden Kammerver handlungen zu beziehen uns gestatten, verharren wir in unwandelbarer Treue und tiefster Ehrfurcht Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 28. Mai l 868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.