S76 § 5 Punkt 2 möge abgeändert werden, wie folgt: „Mitglieder des Reichstags oder des Landtags für die Dauer ihrer Wahl." In § 8 möge das Wort: „jährlich" in der ersten Zeile mit den Worten: „aller drei Jahre" vertauscht werden. UebrigenS aber möge der Paragraph folgenden Zusatz erhalten: „Diese Liste ist alljährlich bis zur vollständigen Erneuerung zu revidiren." Die 88 1 0 und 11 mögen folgendermaßen gefaßt werden: „8 10. Nach Ablauf der im vorigen Paragraphen bestimmten Fristen wird die Urliste nebst den eingereichten Befreiungsgesuchen und Rekursen, und zwar in den Landgemeinden und in denjenigen Städten, welche die Land gemeindeordnung angenommen haben, von dem Gemeindevorstande, be ziehentlich Bürgermeister, an den Borstand des Gerichtsamts des SprengelS, in den Städten aber, soweit vorstehend nicht etwas Anderes bestimmt ist, von dem Vorsitzenden des Stadtraths an den Direktor des Bezirksgericht« eingesendet. Der Vorstand des Gerichtsamts sendet die Urlisten seines SprengelS nebst den Befreiungsgesuchen und Rekursen an den Direktor des Bezirks gerichts ein. Es ist Sorge zu tragen, daß die sämmtlichen Urlisten im Laufe des Monats November an den Direktor des Bezirksgerichts gelangen. 8 11. Der Vorsitzende des Stadtraths, sowie der Vorstand des Gerichts amts hat bei der Einsendung an den Direktor des betreffenden Bezirks gerichts sein Gutachten, ohne daß es der Angabe von Gründen bedarf, über die nach seinem Ermessen zum Geschwornenamte vorzugsweise be fähigten Personen beizufügen."