22 II. Besondere Motiven. Zu den einzelnen Paragraphen werden folgende Bemerkungen, im Anschlüsse an die allgemeinen Motiven, genügen. 8 1. Aus diesem Paragraphen folgt von selbst, daß in bürgerlichen Rechtssachen die Studirenden nach Publication dieses Gesetzes dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen unterworfen sind. Ueber den Gerichtsstand der Studi renden in dergleichen Sachen handelt 8 l3. 8 3 enthält die allgemeine Competenzbestimmung der akademischen Disciplinargewalt. Der auf eine gewisse Kategorie von Militärpersonen sich beziehende Zusatz hat seinen Grund in der veränderten Organisation des Heerwesens. Die am Schlüsse - angeordneten Mittheilungen der Polizei-, der betreffenden strafgerichtlichcn und der Civilgerichtsbehörde bedürfen einer besonderen Rechtfertigung nicht. 8 4 stellt principiell die Abgrenzung der akademischen Disciplinargewalt gegenüber den Strafgerichten fest. Die Exemplifikation am Schlüsse dient zur Veranschau lichung der nun eintretenden Veränderung. 8 5. Gleicher Zweck, wie 8 4 den Polizeibehörden gegenüber. In der Ver wendung des akademischen Carcers zum polizeilichen Gefängnißlocale für Studirende liegt allerdings noch ein Rest der ehemaligen begünstigten Stellung der letzteren, aber ein solcher, welcher durch die in den allgemeinen Motiven erwähnten Gründe gerechtfertigt erscheint. 88 6 bis 10. Der principielle Gesichtspunkt bei diesen Paragraphen ist der, daß hier, wie überall in der Vorlage, die Scheidung dessen, was dem engeren Universitätsver-