Ter Grund hierfür besteht hauptsächlich darin, daß die Deputationsmajorität glaubt, eS sei bei diesen StaatSdienerclasscn mir bauptsächlich auf die gestiegenen Wohnungs- und Brenumaterialienpreise Rücksicht zu nehmen. Tie Minorität beantragt: statt „200 Thlr." zu setzen 300 Thlr." Schließlich empsiehlt die Gesammtdeputation, welcher eventuell auch der Abg. Fahnauer beitritt, zu beschließen: die Gehalte der Minister, mit Ausnahme des Kriegsminister, um je „500 Thlr." zu erhöhe». Nach diesen Vorschlägen wird aber der Bedarf möglicherweise etwas höher, als oben angegeben, ausfallen. Dies genau zu übersehen, wird jedoch erst nach Turchberathung der einzelnen Budgettheile möglich sein. Ta der Deputation nicht unbekannt geblieben war, daß hin und wieder Fälle vorgekommen sind, wo einzelnen Beamten die von den Kammern bewilligten Ge haltssätze nicht gegeben wurden, sie aber der Meinung ist, daß die für einzelne Stellen bewilligten Gehalte den betreffenden Inhabern solcher Stellen auch wirk lich auszuzahlen sind, so erbat sie sich hierüber ein Gutackten der ersten (Ver- sassungs-) Deputation, welches wörtlich so lautet: „Die geehrte zweite Deputation hat unsere Ansicht darüber zu erfahren gewünscht, ob die Staatsregieruug das Recht habe, für gewisse Stellen bewilligte Gehalte dem betreffenden Inhaber der Stelle vorzuenthalten, oder ob dieselbe verpflichtet sei, den bewilligten Gehalt für die Zeit und Dauer der Bewilligung auszuzahlen. Unsere Ansicht über diese Frage stehen wir nun nicht an, dahin aus zusprechen, daß in allen den Fällen, wo die Bewilligung eines Gehalts stän- discherseits einfach für eine speciell genannte Stelle in bestimmter Höhe erfolgt ist, dann auch die Staatsregierung dem Landtage gegenüber ver pflichtet sei, dem zu dieser Stelle berufenen Beamten den Gehalt nach Höhe der bewilligten Summe zu gewähren und etwaige durch besondere Verhältnisse veranlaßte, mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. März 1835, die Verhältnisse der Staatsdiener betreffend, vereinbarte Ab weichungen von dieser Verpflichtung der nächsten Ständcversammlung unter Darlegung der Gründe mitzutheilen, weil in allen solchen Fällen angenommen werden muß, daß für die ständische Bewilligung nicht blos die Füglichkeit der Gewährung des Geldpostens, sondern auch die Er wägung über die Verhältnißmäßigkeit der Höhe desselben zu den dafür geforderten Leistungen maßgebend gewesen sei.