unter den im letzten Satze bezeichneten Staatsdienern nur diejenigen versteht, welche innerhalb einer Finanzperiode entweder neu angestellt, oder in höher be soldete Stellen aufgerückt seien, nicht aber diejenigen, welche bei Aufstellung des letzten Budgets bereits im Besitze der betreffenden Stellen stch befinden. Im letzteren Falle glaubt die Deputation allerdings, daß die Inhaber derartiger Stellen vollberechtigt seien, den für dieselben durch die Stände genehmigten höheren Gehalt zu beanspruchen. Die Deputation erwartet hiernach, daß die Staatsregierung von dem an erkannten Principe nicht abweichen werde, zumal vorkommenden Falles dieselbe ja dann den Ständen nach eigener Erklärung verantwortlich sein würde. Sie sieht deshalb davon ab, der Kammer einen besonderen Antrag zur An nahme vorzulegen. Die der Deputation zu diesem Budgettheile gegebenen speciellen Nachweise sind den Acten beigegeben, welche in der Canzlei zur gefälligen Ansicht ausliegen. Bevor jedoch zur speciellen Berichterstattung übergegangen werden kann, soll noch eines in der Sitzung der zweiten Kammer am 8. December vorigen Jahres vom Abgeordneten Biedermann gestellten Antrags Erwähnung gethan werden, dahin gehend: „Die zweite Deputation möge die Frage erörtern, ob und in welcher Weise künftig die provisorischen Steuerbewilligungen vermieden und die Budgets zu rechter Zeit festgestellt werden können?" Die Deputation hat beschlossen, darüber später einen besonderen Bericht m erstatten, weil in gegenwärtigem Falle die Beantwortung dieser Fragen zu keinem praktischen Erfolge führen kann. Uebergehend zu den einzelnen Positionen, so sind zu Pos. l (S. 210 der Vorlage), Forst- und Jagdnutzung, dies Mal eingestellt: 1,650,000 Thlr., voriges Mal: 1,601,900 - demnach gegenwärtig mehr 48,100 Thlr. Der Ueberschuß ergiebt sich aus einer Gesammtbruttoeinnahme von 2,417,000 Thlr., welcher eine Gesammtausgabe von 7 67,000 Thlr. gegenübersteht.