die Mittheilung, daß dieselben noch nicht verrechnet sind und circa 4 00 Thlr. betragen. Ebenso sei in Folge Vermehrung der Staatsforsten anch die bei dieser Nummer eingestellte Position von 4900 Thlr. um 30 Thlr. zu erhöhen. Da die Jagdpachtgelder auf den Kammcrgutsfluren nach einem gegebenen speciellen Verzeichnisse jetzt 437 Thlr. 23 Ngr. 1 Pf. einbringen, ein Herab gehen dieser Pachtgelder aber nicht zu erwarten ist, so empfiehlt die Deputation: die Nr. 4 mit 4 930 Thlr. und somit unter Hinzurechnung obiger 437 Thlr. die Gesammtbruttoeinnahme bei Nr. 4 mit 5367 Thlr. zur Annahme. Die Staatsregierung empfiehlt blos 5330 Thlr. Aus dem bereits erwähnten Verzeichnisse der Jagdpachte ist aber zn ersehen, daß die Jagdverpachtung nur erst auf einigen Kammergütern oder Theilen davon in öffentlicher Licitation erfolgt ist, überall da aber, wo sie geschehen, einen ganz unverhältnißmäßig höheren Ertrag gicbt, als da, wo es bis jetzt unterlassen wurde. Es empfiehlt demnach die Deputation der Kammer, zu beschließe«: die Königliche Staatsregierung wolle überall da, wo die Jagd aufKammer- gutsflureu, gleich, ob sie die gesammte Kammergutsslur oder nur einzelne Theile derselben betrifft und noch nicht öffentlich verpachtet worden ist, dies unverweilt vornehmen. In Bezug auf die Ausgabeposten sind die Nummern 5, 6, 7 und 8 eben falls unbeanstandet geblieben. Dahingegen hat nach Ansicht der Deputation die Nr. 9 wesentliche Veränderungen zu erleiden. Zuvor ist jedoch eines von der zweiten Kammer am vorigen Landtage an genommenen, in der ersten Kammer jedoch abgelehnten Antrags zu gedenken. Derselbe lautet: „Die Königliche Staatsregierung wolle durch einen aus der Mitte der Forstinspections-, Forstvermcssungs- uud Forstverwaltungsbeamten zu wählenden Ausschuß unser jetziges Forstverwaltungssystem prüfen lassen und das Resultat dieser Erörterungen und Verhandlungen der nächsten Ständeversammlung vorlegen." Obgleich die erste Kammer diesem Anträge nicht beigetreten ist und derselbe somit zu einem ständischen nicht erhoben werden konnte, so hat dennoch die Staats regierung die beantragte Commission im Sommer 1870 einberufen. Dieselbe hat am 4. Juli 1870 ihre Thätigkeit begonnen und laut Protokoll sich folgende Fragen zum Gegenstände ihrer Berathung gemacht: Beilage zur dritten Abteilung, 2 2. Band.