Dem letzten Satze dieses Antrags, welcher die Aufhebung der Oberforst- meistereien betrifft, treten die Abgeordneten Haberkorn und Uhlemann nicht bei und beantragen dessen Ablehnung. Uebergehend zu dem Personaletat, so sind diesmal hierfür postulirt 238,000 Thlr., gegen vorige Finauzperiode mehr 26,000 Thlr., deren Vertheilung auf Seite 211 der Borlage ersichtlich ist. In Anbetracht dessen aber, daß in Folge der neuen Organisation der Forst verwaltung namentlich für die Oberförster nur noch wenig Aussicht auf Avance ment vorhanden ist, vielmehr deren Carriere mit der Erreichung dieses Postens meistens als abgeschlossen betrachtet werden muß, es gleichwohl aber im Interesse der Forstverwaltung von höchster Wichtigkeit ist, auch ferner hierfür tüchtige Kräfte zu gewinnen, so wird die Deputation der Kamnier im Einverständnisse mit der Staatsregierung die nachfolgenden Gehaltssätze des Forstpersonals, anstatt nach Maßgabe der sestgestellten Scala, zur Annahme empfehlen: u) für 14 Oberforstmeister: 5 L 1800 Thlr., unter Wegfall von 84 Thlr. Holzgeld, 5 L 1700 - desgl., 4 ä 1600 - desgl.; b) für 99 Oberförster und den Berwalter des Tharandter Reviers: 25 ü 1050 Thlr., unter Wegfall von 60 Thlr. Holzgeld, 50 5 950 - desgl., 24 ä 850 - desgl., 1 ä 450 - desgl., Letzterer bezieht noch 700 Thlr. Gehalt bei Pos. 34 der Ausgabe Nr. 2b.; e) für 19 Revierförster: 14 L 650 Thlr., unter Wegfall von 60 Thlr. Holzgeld, 5 ü 550 - desgl.; cl) für 30 wissenschaftlich gebildete Forsthülfsbeamte: 10 ü 500 Thlr., unter Wegfall von 36 Thlr. Holzgeld, 10 L 450 - desgl., 10 ä 400 - desgl.; 6) für 90 nicht wissenschaftlich gebildete Forsthülfsbeamte: 5 0 L 420 Thlr., unter Wegfall von 18 Thlr. Holzgeld, 20 ü 370 - desgl., 20 L 320 - desgl.;