VI b. daß, wenn die Deputationen nach erfolgter Einweisung und beziehendlich Consti- tuirung nicht einen oder den andern Gegenstand sofort in Berathung nehmen, sondern sich vertagen wollen, die Staatsregierung für diesen Fall, mit Bezugnahme ans § 154 der Landtagsordnung, im Voraus ihr Einverständniß erkläre; sowie endlich daß die Deputationen das Gesammtministerium davon in Kenntniß zu setzen haben werden: 1. wenn die Einberufung eines Stellvertreters nothwendig wird, 2. wenn eine Vertagung für angemessen gefunden wird, sowie .1. wenn die Geschäfte beendigt sind. Nachrichtlich bemerkt von Carl Moritz Roßberg, Regierungsrath. 2. Dresden, den 27. November 1865. ^a Allerhöchster Entschließung zufolge die zur Vorberathnug der Proccßgesetz- gebungsvorlagen auf dem letzten Landtage in beiden Kammern der Ständever sammlung gewählten Zwischendeputationen zum 1. December dieses Jahres ein- berufen worden sind, so wurde beschlossen, denselben bei ihrem Zusammentritte zunächst III. den Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen nebst Motiven und IV. einen Gesetzentwurf über die Rechtsverhältnisse juristischer Personen nebst Motiven mitzutheilen und dabei als Regierungscommissare