I. C ntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich Sachsen. Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Rechtliche Eigenschaft der Mineralien. Diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Metallgehaltes nutzbar sind, (metallische Mineralien), ingleichen das Steinsalz und die Salzquellen gehören zum Bergregal. Alle übrigen Mineralien gelten als Bestandteile des Grundstücks, unter welchem sie sich befinden. (Vergl. jedock 8 47.) 8 2. Bereich dieses Gesetzes. Das gegenwärtige Gesetz regelt die Verhältnisse des Bergbaues ans metallische Mineralien und auf Stein- und Braunkohlen. Auf den Regalbergbau allein beziehen sich außer den Paragraphen, in welchen dies besonders bemerkt ist, die Abschnitte III., VI. excl. § 116 und IX. In allen rechtlichen Beziehungen gelten für die Verhältnisse des Bergbaues, soweit nicht in gegenwärtigem Gesetze andere Bestimmung getroffen ist, die Vor- > schristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auf Ausbereitungsanstalten, welche nicht zu Bergwerken gehören oder nicht ) als Revieranstalten bestehen, und Cokbrennereien leiden die Vorschriften des gegen- l wärtigen Gesetzes keine Anwendung. 8 3. Steinsalz und Salzquellen. Die Aufsuchung und Benutzung von Steinsalz und Salzquellen bleibt dem I Staatsfiscus Vorbehalten. Es kann jedoch von dem Finanzministerium Privat es Personen Concession dazu gegeben werden. Erste Abtheilung, 1. Band. 1